Politik Bald ohne unbekannte Gönner

Uwe Junge
Uwe Junge

Die Plakataktion mit dem Aufdruck „Franz Josef Strauß würde AfD wählen“ im bayerischen Wahlkampf könnte die letzte des Vereins „Recht und Freiheit“ zugunsten der AfD und mit Geld aus anonymer Quelle gewesen sein. AfD-Bundessprecher Jörg Meuthen hat sich per Unterlassungsklage gegen weitere Werbung durch den Verein gewehrt.

„Recht und Freiheit“, zunächst eine lose Vereinigung, hatte 2016 erstmals in den Landtagswahlkämpfen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg mit Plakaten und einer kostenlosen Zeitung für die AfD geworben. Wie berichtet, prüft die Bundestagsverwaltung nach den Worten eines Sprechers erneut, ob die Aktionen „tatsächlich weder hinsichtlich des ,Ob’ noch des ,Wie’“mit der Partei abgesprochen wurden. Der rheinland-pfälzische AfD-Landeschef Uwe Junge sagte gegenüber der RHEINPFALZ, er habe„von Anfang an die Einstellung der ungebetenen Wahlwerbung verlangt“. Als Nachweis legte er eine Mail vom 2. März 2016 an den damaligen Vorsitzenden von „Recht und Freiheit“, Josef Konrad, vor. Darin bedankte er sich für die „sicher gut gemeinte Unterstützung“. Aber die Kampagne sei nicht abgestimmt und die Plakate entsprächen nicht der Wahlkampfstrategie „mit aktuellen politischen Themen sachlich umzugehen“, schrieb Junge. Das Plakatmotiv erinnerte an die Kölner Silvesternacht, dazu der Text: „Mehr Sicherheit für unsere Frauen und Töchter. Jetzt AfD wählen.“ Zum „Extrablatt“ schrieb Junge: „Die Zeitung können wir mittragen (…). Ich würde Sie aber bitten, von einer weiteren Verbreitung dieser oder ähnlicher Großplakate abzusehen.“ Diese höfliche Bitte Junges an Josef Konrad oder gar ein Verlangen, die Werbung einzustellen, erwähnte der damalige Sprecher des Landesverbands, Jan Bollinger, am nächsten Tag aber nicht. Am 3. März 2016 teilt er in einer E-Mail an die RHEINPFALZ lediglich mit, es handele sich nicht um Wahlwerbung der AfD, sondern um Publikationen, die zur Wahl der AfD aufriefen. Die „Aufmachung“ der Plakate entspreche nicht der Linie der Partei und es sei nicht das originäre Parteilogo verwendet worden. Deutlich auf Distanz – allerdings zur NPD – ging die Landes-AfD erst wenige Tage später. Per Unterlassungsklage verbot sie der Partei, für die Wahl der AfD zu werben. Wann ist eine Wahlwerbung Dritter für eine Partei illegal? Wenn sie mit der Partei abgesprochen wurde, die Aufwendungen aber nicht als Spende im Rechenschaftsbericht erscheinen, heißt es bei der Bundestagsverwaltung. So war es in Nordrhein-Westfalen 2005. Eine Initiative warb für den damaligen CDU-Spitzenkandidaten Jürgen Rüttgers mit der Kampagne „Wähler für den Wechsel“. Die 30.000 Euro teure Aktion war mit der CDU abgesprochen, wie sich später herausstellte, aber die Summe war nicht als Spende verbucht. Zur Strafe musste die Partei 60.000 Euro an die Bundestagsverwaltung abführen. Parteien dürfen Spenden annehmen. Die Regeln sind in Paragraf 25 des Parteiengesetzes festgelegt. Danach dürfen Großspender nicht anonym bleiben. Als Beispiel legaler Wahlkampfunterstützung durch Dritte führt die Bundestagsverwaltung eine Aktion zugunsten des späteren Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) an. „Ein Niedersachse muss Kanzler werden“ lautete die Kampagne zugunsten Schröders im Landtagswahlkampf 1998 in Niedersachsen. Später wurde bekannt, dass der Finanzunternehmer Carsten Maschmeyer der Geldgeber war. Eine Absprache mit der SPD über das „Ob“ und „Wie“ der Unterstützung hat es laut Bundestagsverwaltung nicht gegeben. Daher war es keine Spende, sondern eine legale, wenn auch umstrittene Werbung.

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