Infektionsschutzgesetz Bundestag: Diese Corona-Regeln gelten ab Herbst

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Der Bundestag hat am Donnerstag mit deutlicher Mehrheit ein neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet. Demnach sollen vom 1. Oktober bis zum 7. April 2023 wieder mehr Corona-Schutzmaßnahmen gelten. Die Länder sollen die Vorgaben verhängen und bei kritischer Lage auch ausweiten können. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Bundesweit sollen FFP2-Maskenpflichten in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen gelten. Ebenso für alle ab 14 Jahren weiterhin auch in Fernzügen, für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren soll eine einfachere OP-Maske reichen. In Flugzeugen fällt die Maskenpflicht jetzt ganz weg, die Bundesregierung soll sie per Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrats aber noch einführen können.

Zusätzlich zur Maske soll vor dem Zutritt zu Pflegeheimem und Kliniken ein negativer Test vorgelegt werden müssen. Um den Schutz besonders gefährdeter Pflegebedürftiger zu verstärken, sollen Heime Beauftragte benennen müssen, die sich um Impfungen, Hygiene und Therapien für Erkrankte etwa mit dem Medikament Paxlovid kümmern.

Die erste Länder-Stufe

Ab 1. Oktober sollen die Länder jeweils bei sich Auflagen verhängen können. Dazu zählt weiter die Maskenpflicht im Nahverkehr mit Bussen und Bahnen. Es sollen aber auch wieder Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Geschäften und Restaurants Pflicht werden können - mit der zwingenden Ausnahme, dass man keine Maske braucht, wenn man in der Gastronomie und bei Kultur-, Freizeit- oder Sportveranstaltungen einen negativen Test vorzeigt.

An Schulen und Kitas sollen Tests vorgeschrieben werden können. Möglich werden auch Maskenpflichten in Schulen - aber erst ab der fünften Klasse und nur soweit dies „zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist“.

Die zweite Länder-Stufe

Bei einer regional kritischeren Corona-Lage sollen die Länder noch weitere Vorgaben verhängen können. Dazu zählen Maskenpflichten auch bei Veranstaltungen draußen, wenn dort Abstände von 1,50 Metern nicht möglich sind. Vorgeschrieben werden können Hygienekonzepte für Betriebe und andere Einrichtungen. Außerdem sollen Besucher-Obergrenzen für Innenveranstaltungen möglich sein. Diese Maßnahmen soll aber nicht einfach die Landesregierung festlegen können, nötig sein soll ein Landtagsbeschluss. Bedingung soll zudem sein, dass eine konkrete Gefährdung für das Gesundheitswesen oder andere wichtige Versorgungsbereiche für eine Region festgestellt wird - in einer Gesamtschau von Infektionszahlen und anderen Indikatoren.

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