Kaiserslautern Verwaltungsgericht: Rest der Sanitätskolonne darf nicht abgerissen werden

Die Neubauten des DRK direkt neben der halb abgerissenen Sanitätskolonne.
Die Neubauten des DRK direkt neben der halb abgerissenen Sanitätskolonne.

Der DRK-Kreisverband Kaiserslautern darf bis auf Weiteres die verbliebenen Gebäude an der Ecke Augusta-/Friedrichstraße in Kaiserslautern nicht abreißen, da die von der Stadt Kaiserslautern erlassene Veränderungssperre wirksam ist. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Der klagende DRK-Kreisverband möchte die Umgestaltung des ihm gehörenden Areals in der Augustastraße und Friedrichstraße – die sogenannte Sanitätskolonne – fortsetzen und will dazu den Gebäudeteil abreißen, der derzeit als Rettungswache dient. Die aktuelle Fassung des Bebauungsplans von 2016 gestatte die vorgesehene Neubebauung, argumentiert das Rote Kreuz, denn der war 2016 geändert worden, um die geplante Umgestaltung zu ermöglichen. Dagegen beabsichtige die Stadt nun, den Plan erneut zu ändern.

Im Februar 2021 hatte das DRK für die Öffentlichkeit unerwartet begonnen, den Gebäudekomplex abzureißen. Als bekannt wurde, dass es sich um einen Bau von Hermann Hussong handelte, entbrannte Empörung sowohl in der Öffentlichkeit, dem Stadtrat als auch im universitären Bereich. Anfang Mai lenkte das DRK ein, und zumindest der Schlauchturm und das angrenzende Eckgebäude in der Friedrichstraße wurden vom Abrissbagger verschont.

Abriss beginnt im Februar, Stopp im Mai

Zur Sicherung der Änderungsplanung erließ die Stadt darauf im Juli 2021 eine Veränderungssperre. Die vom DRK beantragte Genehmigung zum Abriss des noch verbliebenen Altbestands lehnte die Stadt mit Verweis auf die Veränderungssperre ab.

Eher unbemerkt verlief derweil ein anderes Verfahren im Hintergrund: Nachdem es lange von der Generaldirektion Kulturelles Erbe hieß, es werde kein Prüfverfahren wegen Denkmalschutz geben, stellte jene knapp ein Jahr danach, im Januar 2022, fast das komplette DRK-Ensemble – oder was davon übrig blieb – unter Denkmalschutz.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Veränderungssperre erhob das Rote Kreuz Klage vor dem Verwaltungsgericht und machte geltend, dass die Neubebauung einem Gesamtkonzept entspreche, das Grundlage für die Bebauungsplanänderung 2016 gewesen sei. Damals habe der Denkmalschutz keine Einwände erhoben. Es handele sich bei dem noch vorhandenen Ensemble nicht um ein Baudenkmal, da umfangreiche Änderungen vorgenommen worden seien, das Herzstück der Sanitätskolonne ohnehin bereits beseitigt und der vorhandene Baubestand teilweise sehr marode sei, so das DRK.

Verwaltungsgericht geht mit Argumentation der Stadt mit

Die Stadt verwies jedoch auf die Bewertung als Baudenkmal durch die Denkmalfachbehörde, die für sie maßgeblich sei. Diese Bewertung sei ihr bei der Bebauungsplanänderung 2016 noch nicht bekannt gewesen. Nunmehr könne sie sich auf die Veränderungssperre berufen.

Das Verwaltungsgericht stimmte der Stadt zu: Jene sei berechtigt, eine Veränderungssperre zu beschließen. Sie verfolge „ein legitimes städtebauliches Ziel“, wenn sie die Denkmaleigenschaft des Baubestands in ihre Planung einbeziehen möchte.

Das Rote Kreuz könne sich nicht darauf berufen, dass sein Neubauvorhaben schon vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sei, da die von ihm vorgesehene Neubebauung des östlichen Grundstückteils bauaufsichtlich noch nicht genehmigt wurde. Die Eigentümerinteressen des DRK „hinsichtlich der baulichen Nutzung der Flächen seien in die im Änderungsverfahren betreffend den Bebauungsplan erforderliche bauleitplanerische Abwägung einzustellen“. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Karin Kolb vom Verein für Baukultur begrüßt die Entscheidung aus Neustadt und wertet sie als „immerhin kleinen Erfolg“. Sie hofft, dass nun der Schlauchturm samt angrenzendem Gebäude stehen bleiben.

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