Finanz-Tipp Wie bekomme ich meine Bankgebühren zurück?

Nach Einschätzung von Verbraucherschützern „mauern“ viele Banken und Sparkassen.
Nach Einschätzung von Verbraucherschützern »mauern« viele Banken und Sparkassen.

Bankkunden haben Anspruch auf Erstattung unzulässig erhobener Kontogebühren. Das Geld bekommen sie nicht automatisch, sondern sie müssen ihre Forderung geltend machen. Die Frage ist nur: Was tun, wenn die Bank mauert?

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom April dieses Jahres müssen Banken die aktive Zustimmung der Kunden zu Preiserhöhungen einholen. Machen sie das nicht, wie es lange Zeit üblich war, ist die Erhöhung unwirksam – auch wenn der Kunde ihr nicht ausdrücklich widersprochen hatte, sondern zu den neuen Entgelten einfach nur schwieg. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Postbank (Az.: XI ZR, 26/29), doch das Urteil hat Bedeutung für die gesamte Kreditwirtschaft.

„Wir kennen keine Bank oder Sparkasse, die Preiserhöhungen nach Kontoeröffnung von der Zustimmung der Kunden abhängig gemacht haben“, berichtet etwa die Stiftung Warentest und folgert: „Erhöhungen von Kontoführungsgebühren und anderer Preise sind nur da wirksam, wo Kunden einverstanden waren.“ Ein solches Einverständnis habe es allenfalls ausnahmsweise gegeben, etwa wenn Kunden den Kontotyp wechselten.

„Etliche hundert Euro“

Die Stiftung schätzt, dass vor allem Betroffenen mit ursprünglich kostenlosen Konten „oft etliche hundert Euro“ Erstattung zustehen dürften.

Dass die Institute das Geld von sich zurückzahlen, sei nicht zu erwarten. „Die Kunden müssen ihre Forderung geltend machen und beziffern“, sagt auch Josephine Holzhäuser, Referentin für Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sowohl die Stiftung (www.test.de) als auch die Verbraucherzentrale (www.vz-rlp.de) stellen Musterbriefe zum Einfordern des Geldes unentgeltlich bereit.

Wie sieht es in der Pfalz aus?

Über die Reaktionen von Banken und Sparkassen in der Pfalz liegen der Verbraucherzentrale nach eigenen Angaben bislang keine Informationen vor. Aus anderen Landesteilen gebe es jedoch Beschwerden von Kunden, deren Institute eine Erstattung „entweder ganz ablehnten oder nur Kleckerbeträge anboten“, wie Referentin Holzhäuser sagt. Es gebe auch Institute, die „ein Überdenken der Geschäftsverbindung“ ankündigten für den Fall, dass die Kunden auf einer Erstattung bestehen oder den erhöhten Entgelten nicht nachträglich zustimmen sollten.

Aus bundesweiter Perspektive berichtet das Verbraucherportal Finanztipp von mehreren Banken, die derzeit eine rückwirkende Zustimmung zu Entgelterhöhungen von Kunden einholen möchten und teils direkt mit einer Kündigung drohten, falls diese nicht mitspielen. Und die Stiftung Warentest fasst ihre Erfahrungen so zusammen: „Viele Banken und Sparkassen mauern.“

Erstattet ein Institut den geforderten Geldbetrag nicht, rät die Verbraucherzentrale dazu, die Schlichtungsstelle der jeweiligen Institutsgruppe anzurufen, um zumindest eine mögliche Verjährung des Anspruchs zu hemmen. „Ein Schlichtungsantrag sollte auf jeden Fall gestellt werden, im Einzelfall kann darüber hinaus überlegt werden, einen Rechtsanwalt einzuschalten, insbesondere bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung oder wenn es um eine größere Summe geht“, so Holzhäuser. Sie macht klar: „Banken können ein Konto grundsätzlich genauso kündigen wie die Kunden.“

Kostenloses Verfahren

Ein Schlichtungsverfahren ist für die Kunden kostenlos. In der Regel zuständig sind je nach Institut die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband, die Ombudsleute beim Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken sowie – bei den privaten Banken – die Ombudsleute des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB). Für Mitgliedsinstitute des BdB gilt die Besonderheit, dass sie sich verpflichtet haben, Schlichtungssprüche mit einem Beschwerdewert bis zu 10.000 Euro stets zu akzeptieren. Die Sparkassen sowie die Volks- und Raiffeisenbanken sind an die Schlichtersprüche nicht gebunden. Den Kunden steht es generell frei, einen Spruch abzulehnen und den normalen Rechtsweg zu beschreiten.

Was sagen die Institute?

Der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz (SVRP) teilte mit, der BGH habe nicht über den Inhalt von Verträgen oder über die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung entschieden. „Kundinnen und Kunden haben das erhalten, was sie bestellt haben, und sie waren über den Preis informiert. Deshalb sehen wir an sich keinen Raum für Rückforderungsansprüche. Gleichwohl können Kundinnen und Kunden aus formalen rechtlichen Gründen Rückzahlungen zustehen“, so eine SVRP-Sprecherin auf Anfrage.

Dabei komme es auf die jeweils individuell genutzten Produkte und Dienstleistungen, die jeweilige vertragliche Gestaltung und den Zeitpunkt des Abschlusses der Produkte an. „Rückforderungsansprüche können für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis heute in Betracht kommen“, so der Sparkassenverband.

Frage des Vertrauens

Der Genossenschaftsverband in Neu-Isenburg, der die Volks- und Raiffeisenbanken unter anderem in Rheinland-Pfalz vertritt, weist auf Anfrage darauf hin, dass Rückforderungsansprüche von Kunden „stets in eine Einzelfallbetrachtung einbezogen und individuell entschieden“ würden. Zur Frage einer etwaigen Kündigung durch die Bank, falls Kunden erhöhten Entgelten nicht zustimmen sollten, heißt es: „Es ist allein die institutsindividuelle Entscheidung des jeweiligen Kreditinstituts, wie dann zu verfahren ist“.

Der SVRP hebt hervor, dass die Sparkassen vom Kundenvertrauen lebten, das mit einer langfristigen Geschäftsbeziehung einhergehe. Die dafür erforderliche stabile und verlässliche Basis bestehe nur, wenn zwischen beiden Seiten Einigkeit über die bestehenden Vertragsgrundlage bestehe. „Besteht diese Einigkeit nicht, kann darauf auch keine Vertragsbeziehung gegründet werden“, so der Verband.

Zehn Jahre rückwirkend?

Die Juristen der Stiftung Warentest halten die vom SVRP genannte Zeitspanne für mögliche Ansprüche rückwirkend ab Anfang 2018 für zu kurz. Sie beziehen sich dabei auf neue Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom Juni dieses Jahres. Demnach dürften Forderungen nach der Erstattung von Gebühren, die auf Basis missbräuchlicher Vertragsklauseln gezahlt wurden, nicht verjähren, „solange Verbraucher nicht erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben“.Nach Auffassung der Stiftung können daher auch noch Forderungen aus unrechtmäßigen Entgelterhöhungen aus der Zeit von vor 2018 geltend gemacht werden. Nur die bei Kontoeröffnung gültigen Gebühren dürften die Institute behalten. Verjährt sei lediglich das Recht auf Erstattung von Beträgen, die Kunden vor mehr als zehn Jahren bezahlten.

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