Mainz RHEINPFALZ Plus Artikel Solardachgesetz des Landes für Hallen birgt Tücken

Solarmodule auf einer Halle auf dem Frankfurter Flughafen-Gelände.
Solarmodule auf einer Halle auf dem Frankfurter Flughafen-Gelände.

Fotovoltaikanlagen auf neuen Gewerbehallen sind ab 2023 Pflicht in Rheinland-Pfalz. Nur dann, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar ist, darf darauf verzichtet werden. Das könnte bedeutend öfter der Fall sein, als von der rot-grün-gelben Landesregierung beabsichtigt.

In ihrem Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und FDP hat die rheinland-pfälzische Landesregierung vereinbart, dass bei Gewerbeneubauten mit Dachflächen von mindestens 100 Quadratmetern und für neue Parkplatzflächen mit mindestens 50 Stellplätzen, für die ab 2023 ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, „eine Pflicht zur Installation von Fotovoltaikanlagen gesetzlich vorgeschrieben wird“. Der Grund: Der in Rheinland-Pfalz benötigte Strom solle aus Klimaschutzerwägungen bis 2030 aus Wind, Sonne, Biomasse und Wasser erzeugt werden. „Dafür müssen wir die installierte Anlagenleistung bei der Solarenergie mindestens auf 7700 Megawatt verdreifachen“, teilte eine Sprecherin des Mainzer Klimaschutzministeriums dazu auf Anfrage mit. Ziel ist ein Zubau von 500 Megawatt Solarleistung pro Jahr. Das entspricht der Hälfte der Leistung eines Atomreaktors. Das Landes-Solargesetz wurde im Juli in den Landtag eingebracht. Noch sind Änderungen an der Vorlage möglich, die Ende September verabschiedet werden soll.

Die Stromerzeugung solle dezentral erfolgen, womit „eine umfassende Eigen- und Direktversorgung mit erneuerbarem Strom“ möglich werden soll, so will es das grüne Klimaschutzministerium. „Die Praxis zeigt, dass die Kombination aus Eigenversorgung (Ersparnis des Strombezugs) und Einspeisung von nicht verbrauchten Strommengen (Einspeisevergütung) wirtschaftlich im größten Teil der Fälle attraktiver ist als die Volleinspeisung“, so die Sprecherin weiter. Deswegen würden Anlagen mittlerweile flächendeckend auf die Eigenversorgung hin optimiert, ein Beispiel dafür sei etwa eine große Supermarktkette.

Das Gesetz macht keine Unterschiede hinsichtlich der Hallennutzung

Das Problem: Das Solargesetz differenziert nicht hinsichtlich der Hallennutzung. Das vom Ministerium gewählte Beispiel ist eines, auf die die verpflichtende Dachbestückung mit Solarmodulen zur Stromerzeugung gut passt: Praktisch jeder Supermarkt braucht große Mengen Strom zum Kühlen von Frischwaren. Für eine Halle, die als Maschinen-, Geräte- oder Fahrzeugunterstand dient, wird hingegen gar kein Strom benötigt – außer zur Beleuchtung. Und hier liegt die Krux: Für größere Hallen, deren Bauherren für den auf dem Dach erzeugten Solarstrom keine Verwendung haben, sind Bau und Betrieb einer solchen Anlage nicht wirtschaftlich möglich.

Das bestätigt Torsten Szielasko, Mitinhaber des Solar- und Windenergieunternehmens Gaia in Lambsheim. „Es rechnet sich zukünftig schlicht nicht mehr, eine größere Fotovoltaikanlage aufs Dach zu bringen – nur mit EEG-Vergütung und ohne, dass der erzeugte Strom selbst genutzt wird“, sagt er. Dazu muss man wissen: Die Vergütung von Solarstrom nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), der ins Stromnetz eingespeist wird, nimmt von Jahr zu Jahr ab. Je größer die Anlagen sind, desto geringer ist die Vergütung pro Kilowattstunde (kWh), es gibt mehrere Vergütungsklassen.

EEG-Zulage sinkt stärker als Preis von Solaranlagen

Da der Zubau von Solaranlagen zur Stromerzeugung in der Vergangenheit höher war als vom EEG vorgesehen, ist die Absenkung der Vergütung zuletzt stärker gewesen als die Preise für die Anlagen gesunken sind. Die rheinland-pfälzische Energieagentur untermauert die Problematik. Sie schreibt auf RHEINPFALZ-Anfrage über die Wirtschaftlichkeit von Fotovoltaik-Dachanlagen: „Die Situation ist bereits heute bei sämtlichen Aufdach-Anlagen [...] ähnlich: Ohne einen gewissen Anteil an Eigenverbrauch des Solarstroms ist eine wirtschaftliche Rentabilität nicht mehr gegeben.“ Das treffe auch auf Anlagen auf privaten Eigenheimen zu. Der erforderliche Eigenverbrauchsanteil steige, je geringer die Einspeisevergütung ist – „oder die Anlagen werden schlicht kleiner gebaut, als es die Dachfläche erlaubt“.

Das erlebt die Branche häufig: Entweder verzichteten die Besitzer großer Dachflächen ganz auf eine Fotovoltaikanlage, oder sie beauftragten Anlagen, die teils nur ein Zehntel der verfügbaren Fläche nutzten, sagt der Leiter Fotovoltaik des Pfälzer Anlagenprojektierers Gaia, Thomas Kretzschmar. Das treffe derzeit auf 90 Prozent der Projekte zu. Betroffen seien etwa Hallen von Winzern, Gemüsebauern und Speditionen.

Branchenvertreter schlägt Alarm

Unternehmer Szielasko schlägt Alarm: „Wir brauchen eine Regelung, die es ermöglicht, auch auf großen Dachflächen eine Mindestrendite von 2 bis 3 Prozent zu erwirtschaften, ohne dass der erzeugte Strom eigenverbraucht wird. Sonst verlieren wir die großen, für die Bekämpfung des Klimawandels dringend benötigten Dachflächen für eine Ökostromerzeugung.“ Sein Fazit zum Solargesetz: „Gut gedacht und schlecht gemacht.“

Die Sprecherin des Klimaministeriums verweist indessen darauf, dass sich die Landesregierung „erfolgreich für Erleichterungen für die Eigenversorgung eingesetzt“ habe, unter anderem bei der Befreiung von Eigenversorgungsanlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp) von der EEG-Umlage und bei der Freistellung von kleinen Fotovoltaikanlagen von der Smartmeter-Nachrüstung. Das nutzt den Betreibern kleiner Solaranlagen. Das Landes-Solargesetz zielt aber auf große Dachflächen ab. Für die gibt es ein weiteres, neues Problem: Mit dem EEG 2021 wurde die Einspeisevergütung bei Hallendächern für Anlagen über 300 kW Leistung gedeckelt, das entspricht laut Energieagentur einer Kollektorfläche von rund 2000 Quadratmetern. Bei Anlagen, die größer sind, wird noch maximal die Hälfte der Stromerzeugung vergütet. Beispiel: Wenn ein Betrieb mit einer solchen Anlage 40 Prozent des Ökostroms selbst verbraucht und 60 Prozent ins Netz einspeist, bekommt er trotzdem nur 50 Prozent vergütet. Oder er muss versuchen, eine Ausschreibung für sich zu entscheiden, dann aber ist der Eigenverbrauch ausgeschlossen. Der billigste Anbieter erhält bei diesem Modell den Zuschlag.

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