Rheinpfalz Zur Sache: Strafrechtliche Seite der Gerüchteverbreitung

Es mutet an wie eine moderne Legende, jene Geschichten, die jeder schon irgendwann mal gehört hat, an denen aber absolut nichts Wahres dran ist. Diese geht so: Asylbewerber zwingen Bürger auf dreiste Art dazu, sie vom Supermarkt in ihre Unterkunft zu fahren. Die Flüchtlinge setzen sich einfach mit gepackten Tüten ins Auto und verlangen die Fahrt nach Hause. Laut Gerüchteküche ist das so in Zweibrücken geschehen: bei Aldi, Penny, eigentlich auf jedem Supermarkt-Parkplatz. Gleich ist den Geschichten immer das Vage: Ein Freund der Cousine einer Arbeitskollegin will es beobachtet oder gehört haben. Ob das Verbreiten von falschen Gerüchten – auch in sozialen Netzwerken – strafrechtliche Folgen hat, komme auf den Einzelfall und dessen Umstände an, erklärt der Leitende Oberstaatsanwalt in Zweibrücken, Martin Graßhoff. „Die Kundgabe eines für einen anderen ehrverletzenden unwahren Sachverhalts kann den Vorwurf der üblen Nachrede oder der Verleumdung begründen“, schreibt Graßhoff auf Anfrage. Eine „zwingende Strafverfolgungsvoraussetzung“ dafür sei allerdings „ein Strafantrag des Geschädigten“. Strafbar sei es auch nur, wenn eine einzelne Person, oder eine „bestimmte, klar abgrenzbare Personenmehrheit“ von den Gerüchten betroffen ist. Anders verhalte es sich, wenn gegenüber der Polizei oder anderen Behörden falsche Gerüchte gestreut werden. Grundvoraussetzung für eine Reaktion der Staatsanwaltschaft ist laut Graßhoff, dass der Mitteilende wissentlich lügt. „Hält der Anzeiger den Sachverhalt auch nur möglicherweise für wahr, entfällt eine Strafbarkeit.“ Schließlich können besonders ehrverletzende Schilderungen auch den Vorwurf der Volksverhetzung begründen. Erforderlich ist auch hier, dass sich die Aussage auf eine bestimmte Person oder einen abgrenzbaren Bevölkerungsteil bezieht. Zu der ehrverletzenden Wirkung der Äußerung muss ein Vergehen der Volksverhetzung hinzukommen, dass damit ein Angriff auf die Menschenwürde der betroffenen Person oder Personengruppe verbunden ist. (bld)

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