Eisenberg Fehlalarm oder echte Gefahr?

Immer wieder musste die Eisenberger Feuerwehr in den vergangenen Jahren zum DSK-Seniorenzentrum aus- und unverrichteter Dinge wieder abrücken, nachdem Brandmelder Alarm geschlagen hatten. Jetzt hat sich das Verwaltungsgericht Neustadt mit zwei Fällen befasst, in denen die Verbandsgemeinde die Einsatzkosten der DSK in Rechnung gestellt hatte. Das Ergebnis: Zahlen muss das Seniorenzentrum nur in einem Fall.

Die DSK bietet in seinem Seniorenzentrum in Eisenberg betreutes Wohnen an. Seit 2006 sind die Wohnungen mit jeweils drei Brandmeldeanlagen ausgestattet, die direkt die Leitstelle in Kaiserslautern alarmieren. Gleichzeitig werden über die Telefonanlage die Pflegekräfte alarmiert. In den vergangenen Jahren sei die Eisenberger Feuerwehr häufiger zu dem Seniorenzentrum ausgerückt und hatte bei ihrer Ankunft vor Ort festgestellt, dass keine Brandgefahr bestand oder diese bereits gebannt war, informiert das Verwaltungsgericht. Alleine im Jahr 2014 sei sie zu acht Einsätzen gerufen worden. Auch der Bürgermeister der Verbandsgemeinde, Bernd Frey, bestätigt die häufigen unnötigen Einsätze im DSK-Heim. Die Feuerwehrleute würden dafür in vielen Fällen von ihrer Arbeit gerufen. „Da verliert man irgendwann die Lust“, beschreibt er deren Gefühlslage. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt ging es nun um zwei Fälle vom März 2013: Am 8. des Monats ging bei der Leitstelle Kaiserslautern ein Alarm ein, der von dem Brandmelder im vor der Küche eines Appartments ausging. Eine Bewohnerin habe ein Gericht mit Milch auf dem Herd vergessen und die Milchspeise sei angebrannt, so das Gericht. Beim Eintreffen der Feuerwehr an der Einsatzstelle hatte das Personal bereits gelüftet, ein Einsatz war nicht mehr erforderlich. Am 30. März löste der Rauchmelder in einem anderen Wohnraum vor der Küchentür Alarm aus. Anlass war auch diesmal angebranntes Essen. Nachdem das Pflegepersonal gelüftet hatte, musste die herbeigerufene Feuerwehr wieder nicht eingreifen. Für die beiden Einsätze erließ die Verbandsgemeinde als Trägerin der Feuerwehr zwei Kostenbescheide, in denen sie jeweils 400 Euro wegen Fehlalarms einer Brandmeldeanlage forderte. Dagegen erhob die DSK Klage. Der Seniorenheim-Betreiber machte geltend, es habe kein Falschalarm vorgelegen. Da Essen angebrannt sei, habe tatsächlich Gefahr bestanden. Die Kosten solle die VG stattdessen von den Bewohnern, die das Essen hätten anbrennen lassen, fordern. Die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage nun teilweise stattgegeben, informierte gestern das Gericht nach Anfrage der RHEINPFALZ: Beim ersten Einsatz habe es sich nicht um einen Falschalarm gehandelt, beim zweiten Einsatz schon. Für die Frage des Falschalarms sei gemäß dem Landesgesetz über den Brandschutz zu untersuchen, „ob zum Zeitpunkt des Alarms aus Sicht eines umsichtigen Feuerwehrmanns objektiv eine Situation bestanden habe, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Rechtsgut führen konnte“, so das Gericht. Bei den betreffenden Appartements sei zudem die besondere Betreuungssituation der Bewohner zu berücksichtigen. Die Pflegekräfte seien unter der Woche schnell vor Ort und könnten den Brand bereits vor dem Eintreffen der Feuerwehr bekämpfen. Demnach seien die beiden Einsätze unterschiedlich zu beurteilen, urteilt das Gericht: Den Angaben der Feuerwehr zum ersten Einsatz zufolge habe zunächst objektiv eine Gefahrenlage bestanden; zum Zeitpunkt des Alarms wäre bei ungehindertem Fortgang ein Einsatz erforderlich gewesen. Die ganze Wohnung sei voller Rauch gewesen, es habe Gefahr für die Gesundheit bestanden. Außerdem habe die Bewohnerin die Situation nicht verstanden. Dagegen habe beim zweiten Einsatz ein Falschalarm vorgelegen. Hier sei schon im Brandbericht der Feuerwehr kein Brand vermerkt worden, so dass zu keinem Zeitpunkt eine wirkliche Gefahr bestanden habe. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass die Pflegekräfte zwischenzeitlich eine Brandgefahr oder eine Gesundheitsgefahr durch den Rauch abgewehrt hätten. Es liege in der Verantwortung des Betreibers, seine Brandmeldeanlagen so anzubringen und einzustellen, dass sie nicht durch Küchendämpfe ausgelöst würden, teilt das Gericht weiter mit. Die Problematik sei bei der Wohnanlage seit langem bekannt, was ein nachvollziehbarer Grund dafür sei, die DSK heranzuziehen und nicht die jeweiligen Bewohner der Appartements. Denn gerade bei einem Seniorenzentrum liege es fern, dass die wechselnden betagten Mieter die technischen Anlagen vor Ort einschätzen und einstellen könnten. Gegen das Urteil kann die DSK die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragen. Von der DSK war am gestrigen Nachmittag keine Stellungnahme mehr zu bekommen. Bürgermeister Bernd Frey will auch künftig prüfen, ob die VG in ähnlichen Fällen eine Erstattung der Einsatzkosten verlangt.

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