Rheinland-Pfalz Redaktioneller Fehler oder Absicht?

Koblenz/FREINSHEIM (gana). Hat der Gesetzgeber im Landesbeamtengesetz eine Regelung getroffen, die er so eigentlich gar nicht wollte? Darum ging es gestern vor dem Koblenzer Oberverwaltungsgericht. Anlass der juristischen Auseinandersetzung war der Fall des Verbandsbürgermeisters von Freinsheim, Wolfgang Quante (SPD).

Ursprünglich wollte der hauptamtliche Bürgermeister der Verbandsgemeinde im Kreis Bad Dürkheim schon zum 31. Oktober 2014 in den vorzeitigen Ruhestand gehen. Aber es kam anders als geplant. Quante ist seit 1992 Bürgermeister in Freinsheim. 2010 wurde er wiedergewählt, seine Amtszeit läuft noch bis Ende 2017. 2013 beantragte Quante bei der Verbandsgemeinde, ihn aufgrund seiner Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Die Kommune kam dem Antrag nach, stellte aber die Bedingung, dass die Pfälzische Pensionsanstalt (PPA) die anfallenden Versorgungsleistungen übernehme. Die PPA weist das jedoch zurück. Sie verweist auf eine Änderung des Landesbeamtengesetzes im Jahr 2010. Seitdem sei die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand dem Wortlaut des Gesetzes nach nur noch auf Beamte auf Lebenszeit anwendbar. Quante ist als gewählter Verbandsbürgermeister jedoch Beamter auf Zeit. Bis zur Änderung im Jahr 2010 wurden im betreffenden Gesetzestext beide Arten von Beamten explizit erwähnt: solche, die den Status auf Lebenszeit haben und gewählte, denen der Beamtenstatus nur auf Zeit verliehen wurde. Das Neustadter Verwaltungsgericht, das sich im September 2014 mit der Sache befasst hatte, wies die Klage der Verbandsgemeinde gegen die PPA zurück. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde die Berufung zugelassen. Gestern befasste sich daher das Oberverwaltungsgericht mit der Angelegenheit. Michael Faber, der Rechtsanwalt der Verbandsgemeinde, stellte infrage, ob der Gesetzgeber tatsächlich eine Unterscheidung zwischen Beamten auf Lebenszeit und Beamten auf Zeit in Bezug auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands machen wollte. Er sah dadurch eine Einschränkung der Rechte, zumal das im Vorgängergesetz noch anders geregelt war. Die Anwältin der PPA, Raphaela Di Prato, sah hingegen keine Ungleichbehandlung, da die Sachverhalte anders seien. „Befähigung und Eignung“ spielten bei Beamten auf Zeit beispielsweise keine entscheidende Rolle. Hier sei die Wiederwahl entscheidend – im Gegensatz zu den Beamten auf Lebenszeit. Der Vorsitzende Richter des Zweiten Senats, Lars Brocker, betonte, dass es im Kern darum gehe, ob ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorliege. Nur dann sei eine Korrektur im Wortlaut des Gesetzestextes möglich. Gestern fiel noch keine Entscheidung. Brocker kündigte sie aber für die nächsten zwei Wochen an.

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