Urlaub in Deutschland Was gilt in welchem Bundesland?

In Baden-Württemberg (hier am Bodensee) dürfen Campingplätze wieder Gäste empfangen.
In Baden-Württemberg (hier am Bodensee) dürfen Campingplätze wieder Gäste empfangen.

Die Corona-Zahlen sinken, die Reiselust steigt. In den ersten Bundesländern beginnen am Montag die Sommerferien. Doch was ist überhaupt erlaubt? Und welche Einschränkungen gelten angesichts bundesweit niedriger Inzidenzen weiter? Ein Überblick über die Bundesländer.

Rheinland-Pfalz: Zusätzlich zu den bereits gelockerten Bestimmungen für die Hotellerie und Gastronomie tritt in Rheinland-Pfalz am 2. Juli eine weitere Stufe in Kraft. Seit dem 18. Juni dürfen bei einer Inzidenz von unter 50 Sport- und Kulturveranstaltungen innen von bis zu 250, außen von bis zu 500 Menschen mit Negativtest besucht werden. Indoor-Freizeiteinrichtungen dürfen mit Test und Personenbeschränkung wieder öffnen. Auch Hallen- und Spaßbäder sowie Thermen dürfen wieder ihren Betrieb aufnehmen. Campingplätze und deren Gemeinschaftseinrichtungen sind wieder für alle nutzbar, Jugendfreizeiten mit Übernachtung können wieder stattfinden. Vom 2. Juli an sind zudem Fachmessen, Spezial- und Flohmärkte mit Auflagen wieder möglich. Bus- und Schiffsreisen werden mit Maske, Test und maximal halber Belegung wieder erlaubt.

Saarland: Seit dem 11. Juni dürfen draußen im Café oder Restaurant Gäste wieder ohne Testpflicht Platz nehmen. Die Pflicht zum vorherigen Corona-Test gibt es seitdem auch nicht mehr bei privaten Treffen im Freien. Privat darf man sich wieder mit bis zu zehn Personen treffen. Der Alkoholausschank ist bis ein Uhr erlaubt.

Außerdem sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen unter freiem Himmel wieder erlaubt, in geschlossenen Räumen dürfen bis zu 100 Personen zusammenkommen. Dafür muss man aber negativ getestet, vollständig geimpft oder von Corona genesen sein. Hallenbäder, Thermen und Saunen sind unter Auflagen wieder geöffnet.

Baden-Württemberg: Gasthäuser, Pensionen, Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze im Südwesten dürfen Gäste empfangen. Wenn diese weder vollständig geimpft noch genesen sind, müssen sie alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen. Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen sind pro Gast je 2,5 Quadratmeter Fläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Der Abstand zwischen den Tischen sollte mindestens 1,5 Meter sein.

In der zweiten Öffnungsstufe gelten bei anhaltend niedrigeren Infektionszahlen weitere Lockerungen. So dürfen Beherbergungsbetriebe beispielsweise Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für ihre Übernachtungsgäste öffnen. In allen Fällen müssen die Hygieneanforderungen erfüllt und die Kontaktdaten dokumentiert werden. Die Maskenpflicht besteht weiter.

Hessen: Derzeit gilt in allen hessischen Kreisen und kreisfreien Städten Stufe 2 der Lockerungen, denn überall liegt die Inzidenz seit mindestens 14 Tagen unter 100 oder fünf Tage unter 50. Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen und Campingplätze sind unter Auflagen geöffnet, Betriebe mit Gemeinschaftseinrichtungen dürfen zu maximal 75 Prozent ausgelastet sein. Ein Corona-Schnelltest der Gäste bei der Anreise ist vorgeschrieben, anschließend muss zweimal pro Woche getestet werden. Für die Innengastronomie muss ein tagesaktueller, negativer Test vorgelegt werden, für Außenplätze gilt eine Testempfehlung. Auch von Freizeitparks können Innenbereiche mit Testempfehlung wieder öffnen. Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz regional wieder über 100 steigen, gelten schärfere Regeln: Dann dürfte nur die Außengastronomie mit Testpflicht öffnen. Beherbergungsbetriebe dürften zu maximal 60 Prozent ausgelastet sein.

Bayern: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer über fünf Tage hinweg stabilen Inzidenz unter 100 dürfen Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze, Berghütten und Jugendherbergen öffnen. Gäste müssen einen höchstens 24 Stunden alten negativen Corona-Test mitbringen. Bei einer Inzidenz über 50 müssen sich Besucher zudem während des Aufenthalts mindestens alle zwei Tage erneut testen lassen. Bei Inzidenzen unter 100 ebenfalls geöffnet sind etwa Seilbahnen und Schifffahrt, die Gastronomie bis 24 Uhr sowie Saunen, Bäder und Freizeitparks.

Berlin: In Berlin sind seit dem 11. Juni wieder private Übernachtungen in Hotels und Pensionen möglich. Dabei müssen die Gäste alle drei Tage einen negativen Corona-Test vorlegen. Seit Freitag können sich Gäste mit negativem Testergebnis auch wieder in Innenräumen von Kneipen und Restaurants bedienen lassen. Die Außengastronomie ist schon länger geöffnet, hier gibt es keine Testpflicht mehr. Auch Kinos, Theater, Opern- und Konzerthäuser dürfen mit Testpflicht wieder öffnen. Erste Museen und Gedenkstätten sind ebenfalls auf. Auch Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge gibt es wieder.

Brandenburg: In Gaststätten ist keine Testpflicht erforderlich für Gäste, die in den Außenbereichen bewirtet werden. Touristische Übernachtungen sind ohne Beschränkungen möglich. Für alle Beherbergungsstätten gilt: Gäste müssen vor Beginn der Beherbergung einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

Bremen: Gastronomiebetriebe dürfen außen und innen bis 1 Uhr nachts öffnen, wenn ein Hygienekonzept vorliegt und Kontaktdaten der Gäste erhoben werden. Derzeit sind keine Tests nötig, weil die Infektionsrate in Bremen und Bremerhaven niedrig ist.

Hamburg: Seit Anfang Juni können Touristen wieder in der Hansestadt übernachten. Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen privat reisende Gäste empfangen. Voraussetzung sind auch hier die Einhaltung strenger Hygiene-Auflagen und die Vorlage eines negativen Corona-Tests. Verboten ist weiterhin, privaten Wohnraum an Touristen zu vermieten. Außengastronomie ist erlaubt, drinnen dürfen Gäste nur mit negativem Test sitzen. Unter den üblichen Hygieneauflagen sind auch Hafen- und Stadtrundfahrten zulässig.

Mecklenburg-Vorpommern: Das Urlaubsland im Nordosten hat seine Hotels, Pensionen und Campingplätze seit Anfang Juni auch wieder für Gäste aus anderen Bundesländern geöffnet. Sie müssen bei Anreise einen negativen Corona-Test vorlegen, vollständig geimpft oder von der Krankheit genesen sein. Gaststätten im Land sind seit Ende Mai geöffnet. Wer drinnen Platz nehmen will, benötigt aber noch einen negativen Corona-Test.

Niedersachsen: Touristische Übernachtungen sind möglich, wo in Kreisen und kreisfreien Städten die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 liegt. Kommen dürfen Gäste aus ganz Deutschland – mit negativem Test oder dem Nachweis einer Genesung oder vollständigen Impfung.

Nordrhein-Westfalen: Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 dürfen Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung für Übernachtungen und das komplette gastronomische Angebot öffnen. Gäste müssen geimpft oder genesen sein oder bei der Anreise einen Test vorlegen. Die Gastronomie darf man in fast ganz Nordrhein-Westfalen inzwischen innen und außen ohne Test besuchen.

Sachsen: Die seit Montag geltende Corona-Schutzverordnung sieht stufenweise Lockerungen bei niedrigen Infektionszahlen vor. Den neuen Regeln zufolge fallen bei einem Wert unter 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen Testpflicht und Kontakterfassung für Restaurant- und Freibadbesuch weg. Bei einer Inzidenz unter 100 sind touristische Übernachtungsangebote zulässig. Bei allen Aktivitäten sind Kontakterfassungen und tagesaktuelle Testungen nötig.

Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt dürfen Hotels, Pensionen und andere Behergungsbetriebe wieder öffnen. Übernachtungsgäste müssen einen aktuellen Test vorweisen, wenn sie anreisen und danach alle 48 Stunden. Besuche der Außengastronomie sind wieder ohne Test erlaubt. Drinnen gilt die Testpflicht weiter.

Schleswig-Holstein: Übernachtungsgäste müssen einen höchstens 48 Stunden alten negativen Corona-Test mitbringen und diesen alle drei Tage erneuern. Außengastronomie ist im Norden bereits seit längerem erlaubt, mittlerweile auch die Innengastronomie. Dort müssen Gäste einen negativen Corona-Test vorlegen, ausgenommen sind Übernachtungsgäste in ihrem jeweiligen Hotel.

Thüringen:Campingplätze und Ferienwohnungen dürfen ab einer stabilen Inzidenz von unter 100 gebucht werden. Hotels und Pensionen dürfen Gäste beherbergen – bei einer Inzidenz von unter 35. Es entfällt zudem die Testpflicht. Eine Kontaktnachverfolgung muss allerdings weiterhin möglich sein. In der Gastronomie gibt es bei Inzidenzen von unter 35 auch in Innenräumen keine Testpflicht mehr für die Gäste.

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