Politik Rechte von Flugpassagieren gestärkt

Manchmal schwebt das Zubringerflugzeug zu spät ein – und das weiterführende Flugzeug ist schon weg.
Manchmal schwebt das Zubringerflugzeug zu spät ein – und das weiterführende Flugzeug ist schon weg.

«Brüssel.» Passagiere können Fluggesellschaften in ihrem Zielland auf Entschädigung verklagen, wenn sie wegen Verspätung eines vorherigen Fluges den Anschlussflug dorthin verpasst haben. Zu diesem Urteil kam gestern der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg.

Wenn die Reise von einem EU-Land in ein anderes als ein Flug gebucht wurde, könnten die Fluggäste selbst dann Klage gegen eine Fluggesellschaft einreichen, wenn diese nur für den ersten Transport verantwortlich war, heißt es in dem Luxemburger Urteil. Fluggesellschaften seien verpflichtet, „einen Fluggast von A nach C zu befördern“. „Für eine Fluggesellschaft, die (...) nur den ersten Flug von A nach B durchführt, ist es hinreichend vorhersehbar, dass die Fluggäste vor den Gerichten in C gegen sie vorgehen können.“ Damit können Passagiere auch im Heimatland klagen und müssen nicht im EU-Ausland vor Gericht gehen (Aktenzeichen: C-274/16, C-447/16, C-448/16). Hintergrund ist eine Klage von Passagieren von Air Berlin und Iberia, die ihre Anschlussflüge nach Deutschland verpasst hatten, weil der vorherige Flug der spanischen Regionalgesellschaft Air Nostrum verspätet war. Air Nostrum, die im Auftrag von Iberia fliegt, habe die alleinige Verantwortung dafür, dass die Passagiere zu ihrem Ziel kämen, urteilte der Gerichtshof. Die Fluggäste hatten bei Air Berlin beziehungsweise Iberia Reisen von Spanien nach Deutschland gebucht, die jeweils aus zwei Flügen bestanden. Die Buchungen umfassten die gesamte Reise. Die ersten innerspanischen Flüge wurden für Air Berlin und Iberia von Air Nostrum abgewickelt. Diese Flüge verspäteten sich um mehr als drei Stunden. Die Passagiere klagten vor deutschen Gerichten gegen Air Nostrum auf Ausgleichszahlung, weil sie über 13 Stunden zu spät ankamen. Das Amtsgericht Düsseldorf und der Bundesgerichtshof hatten Zweifel geäußert, ob deutsche Gerichte auch international zuständig für Klagen seien.

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