Thüringen Prüffall-Meldung zur AfD war nicht rechtens

Stephan Kramer, Verfassungsschutzpräsident von Thüringen, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar.
Stephan Kramer, Verfassungsschutzpräsident von Thüringen, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar.

Für den Landesverfassungsschutz ist die Thüringer AfD extremistisch. Bevor die Behörde zu dieser Einschätzung kam, war der Landesverband für sie zunächst Prüf- und später Verdachtsfall. Die Einstufung als Prüffall hätte nicht bekannt gemacht werden dürfen, entschied nun ein Gericht.

Der Thüringer Verfassungsschutz hätte die Einstufung des AfD-Landesverbandes mit dem Vorsitzenden Björn Höcke als Prüffall nicht öffentlich machen dürfen. Ein entsprechendes Urteil verkündete das Verwaltungsgericht Weimar am Montag. Lediglich für den Beobachtungs- und Verdachtsfall gebe es eine Rechtsgrundlage für die Öffentlichkeitsarbeit des Landesverfassungsschutzes, nicht aber für die Stufe des Prüffalls, argumentierte das Gericht. „Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeit selbst, sondern lediglich die Frage: Wann kann über diese Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeit die Öffentlichkeit informiert werden?“, betonte der Vorsitzende Richter der achten Kammer, Thomas Lenhart.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Berufung ließ das Gericht nicht zu, es kann aber ein Antrag auf Berufung eingelegt werden. Ein Prüffall ist die Thüringer AfD heute nicht mehr, sondern nach Ansicht des Landesverfassungsschutzes gesichert extremistisch.

„Inhaltlich neutral“

Eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichts betraf einen Artikel des Nachrichtenmagazins „Spiegel“, in dem Kramer zu Wort kam. In dem Bericht wurde Kramer im Vorfeld eines AfD-Landesparteitages mit den Worten zitiert: „Wenn die AfD Björn Höcke zum Spitzenkandidaten macht, bekennt sie sich zu dem, was er sagt. Damit würde die Partei zementieren, wo sie steht.“

Die Thüringer AfD sowie Höcke selbst wehrten sich gegen diese Aussage juristisch und wollten mit einer Feststellungsklage die Rechtswidrigkeit dieser Äußerung feststellen, was jedoch nicht gelang. „Nach unserer Ansicht ist diese Äußerung inhaltlich neutral“, sagte Richter Lenhart.

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