Verwaltungsgericht Neustadt
Waldfischbach-Burgalben: Gericht weist Klage der Werke ab
279.000 Euro plus neun Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hatten die Werke gefordert. Abgewiesen wurde die Klage nicht, weil zwingend Zweifel daran bestanden hätten, dass die Geschäftsführung Mängel aufwies – der Vorsitzende Richter Klaus Scheurer formulierte freundlich, dass Luft nach oben gewesen wäre –, sondern aus formaljuristischen Gründen: Die Werke sind als Eigenbetrieb der Ortsgemeinde nicht klageberechtigt.
Er kenne die Verbandsgemeinde und ihre damalige Arbeit aus anderen Verfahren, sagte Scheurer, der als beisitzender Richter der Kammer angehört, die Heltersbergs früheren Ortsbürgermeister Harald Jung (CDU) verurteilt hat, 471.000 Euro Schadensersatz an die Gemeinde Heltersberg zu zahlen – wegen der Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der misslungenen Sanierung des Hensel’schen Anwesens.
Nicht zum ersten Mal beschäftige sich das Gericht mit der VG, stellte der Vorsitzende Richter fest. „Wir haben ja noch interessante Verfahren vor uns“, sagte Scheurer. Eines betrifft Krämers Verantwortung in Sachen Hensel’sches Anwesen.
Schaden oft nicht zu ermitteln
Gestern ging es um eine andere Großbaustelle aus Krämers Amtszeit: die Führung der Geschäfte für die Werke der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben. Gemäß der sogenannten Eigenbetriebs- und Anstaltsverordung war die VG, die von Gesetzes wegen die Geschäfte der Ortsgemeinde führt, auch für die Geschäftsführung der Werke zuständig. Die Gemeinde hatte, wie berichtet, 2013 schon die Kommunalaufsicht des Kreises eingeschaltet, um weiteren finanziellen Schaden zu verhindern.
Finanziell ist der Schaden deutlich höher. Eingeklagt wurden Fälle, die beziffert werden konnten. In vielen Fällen war der Schaden aber nicht mehr zu ermitteln. Es ging zum Beispiel um fehlerhafte Zählerstände und darum, dass die Werke mit dem Netzbetreiber Amplion einen Vergleich abschließen mussten, weil nicht gesetzeskonform abgerechnet worden war. Die Landesregulierungsbehörde hatte eine Geldbuße verhängt, weil die Werke ihren Pflichten nicht nachgekommen waren. Es ging um deutlich höhere Kosten für den Wirtschaftsprüfer. Wie berichtet, hatte der damalige Wirtschaftsprüfer allein für den Jahresabschluss 2011 80.000 statt 25.000 Euro in Rechnung gestellt, weil er immer wieder Nachbuchungen vornehmen musste.
„Klagebefugnis ist zu verneinen“
Die Problematik der Werke als Eigenbetrieb der Ortsgemeinde hatte man durchaus gesehen, bestätigte der Anwalt der Werke. Man sehe aber dennoch ein Vertragsverhältnis gegeben und wolle geklärt haben, ob man gezwungenermaßen in so einem Rechtsverhältnis stehen kann, dass man, auch bei Fehlern der Geschäftsführung durch die VG, gar nichts machen kann. Das Landgericht in Zweibrücken sah kein Vertragsverhältnis, hatte die Klage deshalb an das Verwaltungsgericht verwiesen. Für das Verwaltungsgericht war die Frage nach der Zulässigkeit der Klage die erste entscheidende rechtliche Hürde.
„Die Klagebefugnis ist zu verneinen“, machte Scheurer deutlich. Das Gericht hatte geprüft, ob es möglich wäre, die Ortsgemeinde als Kläger einzusetzen. Dafür waren keine rechtlichen Voraussetzungen gegeben. Aber auch wenn die Ortsgemeinde einsetzbar gewesen wäre, hätte sich ein Problem ergeben: Die VG führt die Geschäfte der Ortsgemeinde, sodass jede Handlung der VG als Handlung der Ortsgemeinde gesehen wird. Juristen nennen das Organleihe.
Abweisung war erwartbar
Dennoch hatte das Gericht die Klagegründe geprüft – für den Fall, dass eine Klagezulässigkeit gegeben wäre. Diese seien, auch wenn es Verstöße gegeben habe, von Rechts wegen schwierig durchzusetzen, verdeutlichte Scheurer. Die vom Gesetz vorgegebenen Hürden seien sehr hoch: Es müsse genau nachgewiesen werden, welche Pflichtverstöße vorgelegen haben. Ein Verwaltungsmitarbeiter müsste zudem grob fahrlässig gehandelt haben. Wären diese beiden Hürden übersprungen, bleibe als dritte die Kausalität – der Nachweis, dass die grob fahrlässige Handlung genau diesen bezifferbaren Schaden verursacht hat.
Auch wenn die Klageabweisung zu erwarten war, wollten die Werke eine Entscheidung des Gerichts, damit niemand in ein paar Jahren die Frage aufwirft, warum nichts unternommen worden sei, um entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.