Erbschaft Wie man Vermögen steuerfrei verschenkt

Schenkungen von Immobilien sollten gut geplant werden. Denn nur wenn sie rechtzeitig stattfinden, lässt sich damit die Erbschaft
Schenkungen von Immobilien sollten gut geplant werden. Denn nur wenn sie rechtzeitig stattfinden, lässt sich damit die Erbschaftsteuer umgehen.

Die Erbschaftsteuer kann auch Familien der Mittelschicht treffen – gerade wenn Immobilien vererbt werden. Mit rechtzeitigen Schenkungen lässt sich das umgehen.

Das geerbte Elternhaus kann zur Belastung werden, wenn damit eine hohe Erbschaftsteuer verbunden ist. „Durch den rasanten Anstieg der Immobilienpreise im letzten Jahrzehnt ist der Wert der Häuser gerade in Ballungsgebieten enorm gestiegen“, sagt Sophie Mecchia, Rechtsexpertin bei der Stiftung Warentest. „Da reichen die Freibeträge oft nicht mehr.“ Hinzu kommen seit Januar Änderungen bei Immobilien-Bewertungsverfahren, die zur höheren Steuerbelastung führen können. Ein Ausweg: Rechtzeitige Schenkungen. Doch worauf muss man hier achten? Und wann ist ein guter Zeitpunkt dafür?

Hohe Freibeträge für Kinder
In Deutschland werden jedes Jahr etwa 400 Milliarden Euro vererbt, schätzt das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung. Während viele Haushalte gar nichts oder nur wenig erben, sind es bei jedem fünften Erbfall schon zwischen 250.000 Euro und 1 Million Euro, hat das Deutsche Institut für Altersvorsorge berechnet.

Besonders bei großen Vermögen, für die es nur wenige Erben gibt, ist die Steuer ein Thema. Denn dann reichen die eigentlich hohen Freibeträge nicht mehr. Dabei gilt: „Je näher die Verwandtschaft, desto höher sind die Summen, die steuerfrei bleiben“, erläutert Mecchia. Ehe- und Lebenspartner etwa können bis zu 500.000 Euro, Kinder bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Geschwister oder unverheiratete Partner müssen dagegen schon Erbschaften versteuern, die 20.000 Euro übersteigen. „Wer verhindern möchte, dass seine Erben auf das Elternhaus oder das Vermögen Steuern zahlen müssen, sollte anfangen zu rechnen“, empfiehlt Mecchia: Je mehr Erben, desto mehr lässt sich steuerfrei verteilen.

Freibeträge gegenrechnen
Erblasser sollten sich deshalb überlegen, wie viel Geld verteilt werden soll, wie viel die Immobilie wert ist und wer alles erben soll? Die entsprechenden Freibeträge sollten dann dagegen gerechnet werden.

Ein Beispiel: Eine Witwe besitzt in München eine Wohnung, die mittlerweile 600.000 Euro wert ist. Sie hat nur einen Sohn. Wenn er erbt, reicht sein Freibetrag von 400.000 Euro nicht aus. Auf die restlichen 200.000 Euro müsste er Steuern zahlen. Hätte die Witwe zwei Kinder, würden deren Freibeträge zusammengenommen ausreichen, um steuerfrei zu bleiben.

Schenkungen zeitlich splitten
Ein Weg, Erbschaftssteuer zu vermeiden kann eine Schenkung sein. „Dabei gelten die gleichen Freibeträge wie beim Erben, allerdings gibt es sie alle zehn Jahre wieder“, so Mecchia. Mit etwas Vorlaufzeit lässt sich das ausnutzen.

Die Witwe in unserem Beispiel könnte etwa ihrem Sohn die Hälfte der Wohnung steuerfrei schenken – 300.000 Euro liegen unter seinem Freibetrag. Wenn sie stirbt, erbt er die andere Hälfte ebenfalls steuerfrei. Hat die Witwe darüberhinaus noch Vermögen auf dem Konto, könnte sie nach zehn Jahren erneut einen Teil verschenken, um Freibeträge auszunutzen. Erblasser haben hier freie Hand. Sehr großes Vermögen kann durch Schenkungen nicht nur an Ehepartner und Kinder, sondern auch an Enkel weitergegeben werden. Bei einer Immobilie sei es aber sinnvoll, Erbengemeinschaften zu vermeiden, rät Rechtsexpertin Mecchia.

Zehnjahresfrist beachten
Wer sein Vermögen verschenkt, um Steuern zu sparen, sollte früh beginnen, rät Martin Thelen von der Bundesnotarkammer. Denn die Zehnjahresfrist ist wichtig. Stirbt der Erblasser vor Ablauf dieser Frist, wird die Schenkung wieder auf das Erbe angerechnet – und alles war umsonst.

Wer sich vor seinem Lebensende von seinem Vermögen trennt, sollte auch beachten: Geschenkt ist geschenkt. „Erblasser sollten sich also sicher sein, dass sie diesen Teil ihres Vermögens nicht mehr brauchen. Oder die Schenkung entsprechend absichern“, rät Thelen. Bei Immobilien sei es sinnvoll, sich ein Wohnrecht zu sichern. Ist eine Wohnung vermietet, sorgt ein Nießbrauchrecht dafür, dass Mieteinnahmen weiter dem Schenkenden zustehen, obwohl die Wohnung ganz oder zum Teil schon den Erben gehört.

Rückforderungsrecht möglich
Auch ein Rückforderungsrecht lässt sich festlegen. „Das kann auch an Bedingungen geknüpft sein“, so Thelen. „Zum Beispiel wenn der Beschenkte insolvent wird, verhindert so ein Recht, dass auch die Immobilie Teil der Insolvenzmasse wird.“ Wer sein Haus verschenkt, muss dafür zu einem Notar gehen, der auch zu den Folgen berät. Auch bei Geldbeträgen, bei denen theoretisch eine Überweisung reicht, sei ein Vertrag sinnvoll, empfiehlt Thelen. Der dient auch als Nachweis fürs Finanzamt – denn jede Schenkung muss dort angezeigt werden.

Gibt es mehrere Erben, sei es sinnvoll, gleich den gesamten Nachlass zu regeln. Erhält nur ein Kind eine Schenkung, haben dessen Geschwister im Erbfall eventuell Anspruch auf Ausgleichszahlungen. „Ein Testament sollte dann entsprechend angepasst werden“, sagt Thelen. Wer sein Vermögen mit warmen Händen weitergeben möchte, sollte also rechtzeitig anfangen zu planen.

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