Wirtschaft Wenn im Betrieb krumme Sachen laufen

Illegale Machenschaften des eigenen Arbeitgebers zu melden, ist keine leichte Entscheidung.
Illegale Machenschaften des eigenen Arbeitgebers zu melden, ist keine leichte Entscheidung.

Fragen und Antworten: Illegale Machenschaften des Arbeitgebers zu melden, erfordert Mut und kann für die Informanten durchaus riskant sein. Dabei sind sogenannte Whistleblower inzwischen gesetzlich geschützt. Was sie dennoch beachten sollten.

Wenn Firmen Steuern hinterziehen, bestechen oder zu wenig Lohn zahlen, dann wird das oft nur aufgedeckt, weil couragierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich ein Herz fassen und das Unrecht melden. Oft sind sie hin- und hergerissen zwischen Loyalität und Gewissen – und der Angst, ihren Job zu verlieren. Das Hinweisgeberschutzgesetz, das seit Juli in Kraft getreten ist, soll es einfacher machen, Rechtsverstöße anzuzeigen. Doch an wen können sich „Whistleblower“ wenden – und muss man dann bereits Beweise vorlegen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz?
Der Name sagt es eigentlich schon: Wer im Job illegale Machenschaften beobachtet, soll dies melden können – und zwar ohne Angst, dadurch Nachteile am Arbeitsplatz zu haben oder gar gekündigt zu werden. Dafür müssen Unternehmen und Behörden Anlaufstellen schaffen, die solche Meldungen vertraulich entgegennehmen und bearbeiten. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben noch bis 17. Dezember Zeit, eine Stelle zu schaffen. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten sind ausgenommen: Sie müssen keine Meldestelle einrichten.

Wie werden Hinweisgeber vor Nachteilen geschützt?
Wer Missstände aufdeckt, macht sich in Unternehmen nicht immer beliebt. Unter Umständen sind die Folgen gravierend, mal verdeckt, mal ganz offen, durch den Chef oder die Kollegen, vom Mobbing über Herabstufungen oder negative Beurteilungen bis zur Kündigung.

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll verhindern, dass Informanten aufgrund ihrer Zivilcourage Nachteile erleiden. „Repressalien im Zusammenhang mit dem Hinweis sind unwirksam“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Im Streitfall werde die Beweislast umgekehrt: „Wenn die zeitliche Abfolge vermuten lässt, dass die Sanktion aufgrund des Hinweises erfolgte, muss der Arbeitgeber beweisen, dass dies nicht der Fall war.“

Görzel hat dennoch Zweifel, ob sich Nachteile für Hinweisgeber tatsächlich durch das noch neue Gesetz vermeiden lassen: „Am Ende wird man vermutlich doch auf der schwarzen Liste stehen.“ Umso wichtiger sei die Vertraulichkeit, die Hinweisgebern zugesichert wird: Die Geschäftsführung darf nicht die Herausgabe des Namens eines Whistleblowers verlangen. Auch anonyme Meldungen sind grundsätzlich möglich. „Aber die Unternehmen sind nicht verpflichtet, eine anonyme Meldemöglichkeit anzubieten, und sollten anonymen Hinweisen zwar nachgehen, müssen es aber nicht“, sagt Görzel.

An wen können sich Hinweisgeber konkret wenden?
Etwa an die jeweilige Meldestelle des Unternehmens. Das kann eine Hotline sein, eine Online-Plattform, ein Anrufbeantworter, sogar ein Briefkasten. Alternativ gibt es externe Meldemöglichkeiten beim Bundesamt für Justiz sowie – beschränkt auf Finanz- beziehungsweise Kartellrechtsangelegenheiten – bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt.

Interne und externe Meldestelle sind gleichrangig, man muss also nicht erst den internen Weg wählen. Oft könnten Missstände intern aber schneller abgestellt werden, sagt Louisa Schloussen von der Antikorruptionsorganisation Transparency Deutschland. Sie rät deshalb, sich zunächst nach den Meldemöglichkeiten im Unternehmen zu erkundigen: „Wenn man ihnen kein Vertrauen schenkt, weil sie beispielsweise direkt beim Geschäftsführer angesiedelt sind, dann ist die externe Meldung ratsam.“

Auch der psychologische Aspekt sei nicht zu unterschätzen, sagt Anwalt Görzel: „Wenn sich ein Bundesamt für Justiz einschaltet, macht das im Unternehmen durchaus Eindruck.“ Polizei und Staatsanwaltschaft dagegen sind die falschen Ansprechpartner: „Sie gelten nicht als externe Meldestelle, so dass der Hinweisgeber bei einer Meldung an sie nicht geschützt wäre“, so Schloussen.

Wer darf Hinweise geben?
„Das ist sehr weit gefasst“, sagt Fachanwalt Volker Görzel. Nach dem Gesetz geschützt sind alle Menschen, die im beruflichen Kontext auf Unrechtes hinweisen, neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Beamtinnen und Beamte, Soldaten und Richter, ebenso Auszubildende, Leiharbeitnehmer, Werkarbeitnehmer und Praktikanten – selbst wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Für Lieferanten und Selbstständige gilt das Gesetz ebenfalls: „Wenn ein Handwerker zufällig beobachtet, dass in der Firma, in der er gerade einen Auftrag ausführt, Schwarzgeld übergeben wird, dann kann er das melden“, sagt Görzel.

Um welche Art von Hinweisen geht es?
„Bei Meldungen, die nicht unter das Gesetz fallen, gibt es für den Hinweisgeber nämlich auch keinen Schutz“, sagt Louisa Schloussen von Transparency Deutschland. Abgedeckt sind – immer im beruflichen Zusammenhang – sämtliche Straftaten, jedoch nur bestimmte Ordnungswidrigkeiten, und zwar dann, wenn es um den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit geht oder um den Schutz der Rechte von Beschäftigten. „Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlt oder gegen Arbeitszeitbestimmungen verstößt“, so Anwalt Görzel.

Hinzu kommen noch Verstöße gegen diverse Rechtsvorschriften zur Umsetzung europäischer Regelungen. „Für den juristischen Laien kann es schwierig sein einzuschätzen, ob das, was er beobachtet hat, unter eine der Kategorien fällt“, sagt Schloussen. Im Zweifel sollte man sich vor einer Meldung informieren, etwa bei der externen Meldestelle des Bundes. Diese berät Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten auch telefonisch. Informationen hierzu findet man auf der Website des Bundesamts für Justiz.

Muss man den Hinweis beweisen?
Damit das Gesetz nicht missbraucht wird, um grundlos Kollegen oder unbeliebte Vorgesetzte anzuschwärzen, wird erwartet, dass die Meldung „im guten Glauben an die Richtigkeit“ erfolgt. Dafür müssen nicht unbedingt Beweise beigelegt werden, „aber bloße Spekulationen sind zu wenig“, sagt Schloussen. Auch eine Information, deren Wahrheitsgehalt man ohne großen Aufwand vorab selbst hätte überprüfen können, bringe keinen Hinweisgeberschutz, sagt Görzel. Wer absichtlich etwas Falsches meldet, fällt ebenfalls aus dem Schutz und muss zusätzlich mit Schadenersatzforderungen rechnen.

Wie schnell müssen die Hinweise bearbeitet werden?
Hinweise einfach versickern lassen geht nicht. Informanten haben ein Anrecht auf eine zeitnahe Rückmeldung: Spätestens nach sieben Tagen muss eine Eingangsbestätigung vorliegen und innerhalb von drei Monaten „muss eine interne Meldestelle den Hinweis überprüfen und den Hinweisgeber über den Ausgang informieren“, sagt Görzel.

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