Rheinpfalz Stieftochter schwer missbraucht

Die Große Jugendkammer beim Landgericht Zweibrücken verurteilte gestern einen 35-Jährigen aus der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland zu fünfeinhalb Jahren Haft, weil er sich an seiner siebenjährigen Stieftochter sexuell vergangen hatte.

Der Angeklagte zeigte keine sichtbare Regung nach dem Urteil. Die Kammer sah den Vorwurf der Staatsanwältin bestätigt. Diese wollte, dass der 35-jährige sieben Jahre hinter Gitter wandert, da er seinem Opfer schwerwiegende Verletzungen im Intimbereich beigebracht hatte, die es in Todesgefahr gebracht habe. Weil der Angeklagte zu den Vorwürfen schwieg, hatte das Mädchen im November vor Gericht als Zeugin aussagen müssen. Die Kammer glaubte dem Mädchen, das seinen Stiefvater belastete. Sie habe „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ das Erlebte wiedergegeben, lautete das Untersuchungsergebnis der Psychologin in ihrem Glaubwürdigkeitsgutachten. Was sich am Abend des 15. Juni 2013 in der gemeinsamen Wohnung abgespielt hat, schilderte das jungen Mädchen vor Gericht. Vom Wahrheitsgehalt ist die Kammer überzeugt. Die Verletzungen waren so schwer, dass das Kind in einem Krankenhaus operiert und stationär behandelt werden musste, so die Anklage. Die Staatsanwältin ging in ihrem Plädoyer noch einmal auf das Geschehen an diesem Abend ein. Der Angeklagte habe das Kind in Abwesenheit der leiblichen Mutter in seinem Zimmer aufgesucht und sich an ihm vergangen. Die schweren Verletzungen seien durch das gewaltsame Vorgehen des Stiefvaters verursacht worden. Der Gerichtsmediziner stellt in seinem Gutachten „schwerwiegende Verletzungen“ fest, die durch Gewalt entstanden seien. Erst am nächsten Morgen hätten sich die Mutter und die Stief-Großmutter dazu entschlossen, das schwer verletzte und unter hohem Blutverlust leidende Mädchen ins Krankenhaus zu bringen. Die Anklägerin kritisierte ebenso wie der Nebenklägeranwalt Rainer Fuchs das nachlässige Verhalten der Mutter. „Das Kind stand relativ alleine da“, sagte die Staatsanwältin. Der Stiefvater habe sich an seiner Schutzbefohlenen vergangen, wobei doch gerade er in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu seiner Stieftochter gestanden habe. Das sei zu seinen Ungunsten zu werten. In seinem Urteil sprach der Vorsitzende Richter von „ganz gravierenden Folgen“ körperlicher und seelischer Art für das Kind. „Die Mutter, die sie gebraucht hätte, war in keiner Weise da“, schloss der Vorsitzende. (wuk)

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