Rheinland-Pfalz Bewerber für Polizeidienst darf Laktose-Intoleranz haben

Mit Fragen zur Tauglichkeit für den Polizeivollzugsdienst musste sich das Verwaltungsgericht in Koblenz befassen. ArCHIvFoto: dp
Mit Fragen zur Tauglichkeit für den Polizeivollzugsdienst musste sich das Verwaltungsgericht in Koblenz befassen. ArCHIv

Ein Bewerber um eine Stelle im Polizeivollzugsdienst darf wegen einer Laktose- und Fructoseunverträglichkeit nicht grundsätzlich aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren entschieden.

Das Gericht gab mit seinem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss einem Mann recht, der sich um eine Stelle im mittleren Vollzugsdienst bei der Bundespolizei beworben hat. Der Polizeiarzt hatte die Diensttauglichkeit des Antragstellers ausgeschlossen.

Ist unzureichende Verdauung im Dienst hinderlich?

Der Mediziner hatte sich dabei auf die Regelungen zur „Ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV) berufen. Darin seien „schwerwiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdauungsorgane“ als „ausschließende Merkmale“ festgelegt. Darunter fielen nach Einschätzung des Polizeiarztes auch Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie Laktose- und Fructose-Intoleranz. Solche unzureichenden Verdauungsleistungen könnten bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Polizeivollzugsdienstes hindern.

Antragsteller sei „uneingeschränkt dienstfähig“

Dieser Einschätzung widersprach die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts und befand, dass der Bewerber bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren an dem weiteren Bewerbungsverfahren teilnehmen dürfe. In seinem Eilbeschluss führte das Gericht unter anderem aus, dass die Unverträglichkeiten des Bewerbers nicht ausdrücklich in der PDV geregelt seien. Zudem sei der Mann „aktuell uneingeschränkt dienstfähig“. Er habe ärztliche Befunde vorgelegt, wonach er Lebensmittel wie Joghurt, Quark und Käse ohne Probleme vertrage und seine persönliche Toleranzschwelle für Fructose und Laktose kenne. Diese Befunde habe der Polizeiarzt bei seiner Untersuchung nicht ausreichend berücksichtigt, erklärten die Richter.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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