Rheinland-Pfalz An rhein und Saar: Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

. „Eltern haften für ihre Kinder“: Diesen Ausspruch kennt fast jeder. Doch er trifft nicht immer zu, wie ein gestern veröffentlichter Beschluss in einem Zivilprozess am Landgericht Koblenz zeigt. Zwei Jungen (6 und 7) fuhren demnach mit dem Rad in einem Dorf im Kreis Altenkirchen im Westerwald auf Anweisung ihrer Eltern auf einer wenig befahrenen Straße zum nahen Spielplatz. Bei einem Wettrennen berührten sie mehrere geparkte Autos und verursachten einen Schaden von insgesamt fast 8000 Euro. Eine Versicherung, die diese Kosten übernahm, verklagte die Tante, die die Kinder beaufsichtigt hatte, auf Zahlung der Hälfte der Schadenssumme. Die Frau habe die Jungen unbeaufsichtigt auf der Straße statt auf dem Gehsteig fahren lassen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auch das Landgericht stellte sich auf die Seite der Familie: Kinder neigten dazu, „Vorschriften und Anordnungen zu missachten“. Anderseits gebe es das Ziel, sie zu selbstständigem Handeln zu erziehen. Daher könne der beklagten Tante keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden. Die beiden Schulkinder hätten eine ihnen bekannte, wenig befahrene Straße befahren und bereits eine Verkehrserziehung gehabt. Die Beobachtung durch die Tante war laut Gericht gewährleistet. Mit der Vorschrift, dass Kinder bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehsteig radeln müssten, sollten sie vor Autofahrern geschützt und nicht Dritte vor Schäden bewahrt werden. Die Versicherung nahm daraufhin die Berufung zurück.

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