Rheinpfalz Arbeitslosengeld bei Weiterbildung

«Karlsruhe». Wer kündigt, um sich beruflich weiterzubilden, kann für die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Beginn der Fortbildung Arbeitslosengeld erhalten. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wenn sich die Weiterbildung nicht neben dem Beruf absolvieren lässt, ist eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld ungerechtfertigt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Az: S 5 AL 2937/17). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Im dem verhandelten Fall wollte ein Brauer eine Weiterbildung zum Brauereimeister absolvieren. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31. August 2017, da die Weiterbildung am 11. September 2017 startete. Seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 1. September 2017 lehnte die Agentur für Arbeit ab. Wegen der Eigenkündigung sei eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten, lautete die Begründung. Auch im Anschluss an die Sperrzeit stehe dem Mann kein Arbeitslosengeld zu. Dagegen klagte der Brauer und war teilweise erfolgreich. Für die Zeit vom 1. bis zum 10. September 2017 musste die Arbeitsagentur nach Entscheidung des Karlsruher Gerichts Arbeitslosengeld zahlen. Ein Arbeitnehmer, der seine Beschäftigung aufgibt, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, kann sich dem Gericht zufolge auf einen wichtigen Grund berufen, so dass keine Sperrzeit eintritt. Der Mann habe die Voraussetzungen dafür erfüllt: Weil keine Schule in seiner Nähe die Weiterbildung in Teilzeit anbot, konnte er den Meisterkurs nicht berufsbegleitend absolvieren. Außerdem habe er den spätestmögliche Zeitpunkt für seine Kündigung eingehalten. Danach steht dem Kläger laut Gericht allerdings kein Arbeitslosengeld zu. Denn parallel zur Vollzeit-Weiterbildung zum Brauereimeister könne er keine Beschäftigung ausüben. Damit stehe er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung. Dies sei aber Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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