Zweibrücken Nicht wählbar: AfD muss Bewerber von ihrer Liste streichen

Am 9. Juni wird gewählt.
Am 9. Juni wird gewählt.

Eine Person, die für die AfD für den Zweibrücker Stadtrat kandidieren wollte, wurde zur Kommunalwahl nicht zugelassen. Die Stadt erklärt, warum das so ist.

Auf dem Stimmzettel für die Wahl des neuen Zweibrücker Stadtrats werden die Wähler am 9. Juni Kandidatenlisten von SPD, CDU, Grünen, AfD, FDP, FWG und Die Partei vorfinden. Die AfD hatte vorab 14 Namen von Kandidaten zusammengestellt, die sie in ihre Liste eintragen lassen wollte. Doch laut Beschluss des Zweibrücker Stadtwahlausschusses vom Mittwochabend werden nur 13 Bewerber auf der AfD-Vorschlagsliste erscheinen, denn eine Person darf wegen Nicht-Wählbarkeit nicht auf dem Stimmzettel auftauchen.

Zu den Hintergründen dieser Nichtberücksichtigung befragt, erläutert Rathaussprecher Jens John, dass die betreffende Person derzeit ihren Hauptwohnsitz nicht in Zweibrücken habe. Deshalb könne sie hier nicht in den Stadtrat gewählt werden. In der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses hatte Oberbürgermeister Marold Wosnitza erklärt, dass die Zweibrücker AfD gegen die Streichung des Namens keine Einwände erhoben habe.

Wie man die Wählbarkeit verliert

Nicht wählbar ist laut Paragraf 4 des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes zudem, wer infolge eines Richterspruchs kein Wahlrecht oder keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter mehr besitzt. Wie Jens John erläutert, treffe dies auf Personen zu, die zu einer mindestens einjährigen Haftstrafe verurteilt worden sind. „Dies war hier aber nicht der Fall“, stellt der Rathaussprecher mit Blick auf die Zweibrücker Stadtrats-Kandidatenkür noch einmal klar.

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