Rhein-Pfalz Kreis Zur Sache: Schüsse nur selten erlaubt

Auf RHEINPFALZ-Nachfrage weist die Kreisverwaltung in Ludwigshafen auf das Tierschutzrecht hin. „Grundsätzlich darf niemand ein Tier töten, es sei denn, es ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder es liegt ein vernünftiger Grund vor“, erklärt Behördensprecher Stefan Kopf. Das Jagdrecht setze sehr hohe Hürden für das Töten eines Hundes. So sei dies gestattet, wenn dieser wildert. Gemäß Paragraf 33 Absatz 6 des Landesjagdgesetzes dürften jedoch auch in diesem speziellen Fall nur Personen, die zur Jagdausübung berechtigt sind, oder behördlich bestätigte Jagdaufseher einen wildernden Hund töten. Als wildernd gelte ein Hund, wenn er dem Wild erkennbar nachstelle und dieses direkt gefährde, erläutert Kopf. Ausnahmen seien Hirten- Jagd-, Blinden- und Polizeihunde. Habe sich ein Hund offensichtlich nur vorübergehend der Kontrolle seines Herrchens entzogen und lasse sich durch andere Mittel wieder vom Wildern abhalten, dürften Jäger ebenfalls nicht einfach auf ihn schießen und den Hund nicht erlegen. „Eine generelle Anordnung der Tötung aller freilaufenden Hunde durch die Jäger wäre klar rechtswidrig“, sagt Kreissprecher Kopf. | mamü

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