Urteil Klage abgewiesen: Kreuze in Bayern dürfen hängenbleiben

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder im April 2018 beim Aufhängen eines Kreuzes in der Staatskanzlei in München.
Bayerns Ministerpräsident Markus Söder im April 2018 beim Aufhängen eines Kreuzes in der Staatskanzlei in München.

In Bayern dürfen religiöse Symbole wie das Kreuz in den Eingangsbereichen von Dienstgebäuden hängenbleiben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am Dienstag entschieden. Demnach verletzt der sogenannte Kreuzerlass weder die Weltanschauungsfreiheit noch die staatliche Neutralitätspflicht.

Die Klage des religionskritischen Bundes für Geistesfreiheit in München und in Bayern sei unbegründet, hieß es. Die Regelung des Freistaates Bayern sei „eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung und verletzt deshalb keine Rechte der Kläger“, urteilte das Gericht und wies damit eine Revision zurück.

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hatte 2018 den Kreuzerlass auf den Weg gebracht. Demnach soll im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung des Bundeslandes gut sichtbar ein Kreuz angebracht werden.

Lesen Sie hier, warum der Streit um den Erlass damit noch nicht beendet ist.

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