Zweibrücken-Land
Leinenpflicht, Erbrechen und Pinkelverbot: „Wird etwas zu hochgekocht“
Die Diskussion um eine Gefahrenabwehrverordnung in der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land werde „jetzt in der Öffentlichkeit vielleicht etwas zu hochgekocht“, findet Verbandsbürgermeister Björn Bernhard. Hintergrund ist, dass die Vorlage des Gemeinde- und Städtebundes nicht nur die ursprünglich geforderte Leinenpflicht für Hunde regelt, sondern eine ganze Latte von weiteren Dingen vom Betteln und Plakatieren über Alkohol und Urinieren in der Öffentlichkeit bis hin zum Blumenklauen und Baden in öffentlichen Springbrunnen.
Eine Liste von 20 Ge- und Verboten
Björn Bernhard erinnert daran, dass Bürgermeister und Einwohner der Verbandsgemeinde auf ihn zugekommen seien und eine Leinenpflicht vorgeschlagen hätten. Man habe sich zweimal beraten, und elf der 17 Bürgermeister seien dafür gewesen. Nun steht eine Satzung zur Abstimmung, die der Gemeinde- und Städtebund den Kommunen als Mustersatzung zur Verfügung stellt. Diese „Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde“ besteht aus sechs Paragrafen mit 20 Ge- und Verboten.
Es sei richtig, dass da „sehr viel drinsteht“, räumte Bernhard am Donnerstag in der Sitzung des Verbandsgemeinderates in Walshausen ein. Aber der Tenor aus den Räten sei: „Ich kann nimmer vollgesoff vun de Kerb heemlafe.“ Dabei sei es möglich, die Satzung auszusetzen und Ausnahmen zuzulassen. So heißt es in Paragraf 4: „Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.“
„Gefahr, dass Bürger andere Bürger anschwärzen“
In der Verbandsgemeinde gebe es ein Dorf, in dem ein Mann immer wieder in der Öffentlichkeit Probleme mache: „Wir haben einen, der immer lautstark telefoniert, immer besoffen, und wir haben keinerlei Handhabe“, nannte Bernhard ein Beispiel, das er bereits in der Sitzung des Contwiger Gemeinderats wenige Tage zuvor geschildert hatte. In der Verordnung sieht er eine Möglichkeit fürs Ordnungsamt, in solchen Fällen einzuschreiten. Die „Gefahr, dass Bürger andere Bürger anschwärzen“, sei immer da. Aber am Ende bearbeite das Ordnungsamt die Fälle.
Die Stimmung in den Dörfern ist unterschiedlich. Einigen geht die Verordnung viel zu weit, und sie plädieren an den gesunden Menschenverstand. Andere sprechen sich dafür aus, teilweise mit dem Wunsch, sie noch einmal zu überarbeiten. Bisher haben 12 der 17 Räte dazu getagt. Fünf sind dafür: Contwig, Hornbach, Kleinsteinhausen, Rosenkopf und Wiesbach. Sieben sind dagegen: Althornbach, Dellfeld, Dietrichingen, Großbundenbach, Kleinbundenbach und Walshausen. Battweiler hat die Entscheidung vertagt. [In der ersten Version des Artikels stand fälschlicherweise, Battweiler habe sie abgelehnt.] Über die Verordnung entscheidet am Ende der Verbandsgemeinderat.
Die Ge- und Verbote
Kernstück der Gefahrenabwehrverordnung, die derzeit diskutiert wird, ist § 2, Gebote und Verbote. Darin steht:
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
1. in aggressiver oder störender Form zu betteln,
2. andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs zu belästigen bzw. zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu stören,
3. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten,
4. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,
5. Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte zu entfernen,
6. Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen,
7. an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anzubringen,
8. wildlebende oder herrenlose Tiere, insbesondere Tauben und (Wasser-)Vögel, zu füttern sowie Futter für diese Tiere auszulegen bzw. auszustreuen.
(2) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
(3) In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
(4) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
(5) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,
1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,
2. außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit hierdurch eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
3. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten,
4. Flugblätter und Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen,
5. Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren,
6. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen bzw. zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern,
7. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd bzw. trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,
8. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.
(6) Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Flächen betreten werden.