Weingarten / Landau
Messerstecher-Prozess: Notwehr oder gezielte Tötung?
Die Urteilsverkündung im Messerstecher-Prozess von Weingarten steht kurz bevor. Verteidiger Alexander Klein hat seine Drohung, einen Wechsel der psychiatrischen Gutachterin zu beantragen, nicht wahr gemacht. Damit stand am Donnerstag den Plädoyers nichts mehr im Wege. Dass Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung in ihrer Sichtweise auf das Tatgeschehen auseinander liegen, liegt in der Natur der Sache. Und doch war es in diesem Fall besonders bemerkenswert, wie die drei Seiten in ihrer Darstellung der schicksalhaften Nacht zwei grundverschiedene Geschichten erzählten.
Oberstaatsanwalt Thomas Spielbauer hatte den Vortritt: „Die Kammer steht vor einer schwierigen Entscheidung. Es geht um das bittere Ende eines schönen Abends, um einen völlig sinnlosen Tod.“ Nach einer langen Rekapitulation der Vorgeschichte – die erste, vom Angeklagten provozierte Rangelei, die weiteren Schlägereien, in die der Getötete danach verwickelt war, kam er zum Knackpunkt des Verfahrens: Geht es hier um eine gezielte Tötung oder um Selbstverteidigung? Spielbauer sieht die Schuld beim Messerstecher.
Staatsanwalt fordert Haftstrafe
Als die Gruppe, die ihn schon vorher am Abend K.o. geschlagen hatte, zufällig schlafend in seinem Auto antraf, sei er mit einem Messer bewaffnet aggressiv aus dem Auto gestiegen, habe nach seinem verlorenen Handy gefragt und sich ein Wortgefecht geliefert. Als das Messer seine einschüchternde Wirkung verfehlt habe, er stattdessen einen Schlag kassiert habe, sei er wütend geworden und habe deshalb zugestochen. Eine Notwehrlage sieht Spielbauer nicht, stattdessen sei der Schlag, der dem Stich vorausging, gerechtfertigt gewesen. Schließlich sei der Angeklagte, körperlich größer und stärker, an dem Abend schon einmal unprovoziert auf das spätere Opfer losgegangen. Der Angeklagte habe sich auch keine Sorgen machen müssen, dass die Freunde des Verstorbenen ihn angreifen könnten, dafür habe es keine Anzeichen gegeben. Außerdem: Wenn er sich von der Gruppe bedroht gefühlt habe, warum stieg er dann überhaupt aus dem Auto? Warum stieg er auch nach der Tat noch mal aus dem Auto aus, um seine Brille zu suchen? Spielbauer forderte eine Haftstrafe von fünf Jahren für den 21-Jährigen.
Eva Lütz-Binder, Anwältin der Nebenkläger, wählte drastische Worte. „Strafverteidigung ist es, das Märchen des Rotkäppchens aus der Sicht des Wolfes zu erzählen“, begann sie ihren Vortrag. Gemeint war die Tatsache, dass sich das Verfahren mehr mit dem Verstorbenen und seinen Missetaten befasst hatte, als mit dem Angeklagten. Der Tote sei zwar sicher kein Rotkäppchen gewesen. Der Täter aber hätte endlich einmal zu den Gewinnern gehören wollen, und darum sei bei ihm in der Tatnacht der Wolf im Schafspelz herausgekommen. Der Darstellung, dass sich der verängstigte Angeklagte einer Übermacht entgegenstehen sah, stellte sie eine andere Sichtweise entgegen: „Der Verstorbene war 15 Zentimeter kleiner, 25 Kilo leichter. Ein Zeuge hat es treffend gesagt: Da stand der große Kerem vor dem kleinen Artur.“
Tickende Zeitbombe
Sie wies daraufhin, dass der Angeklagte zu Beginn des Abends einem Bekannten sagte, er sei heute „voll auf Stress aus“, und dass er diese Absicht ja auch bereits mehrfach in die Tat umgesetzt hatte. In dem Auftreten des Angeklagten gegenüber des Geschädigten, laut rufend und mit Messer in der Hand, sieht sie eine Nötigung. Es sei völlig legitim, dass sich der Verstorbene dagegen mit einer Ohrfeige gewehrt habe. Und eine Notwehr gegen eine Notwehr gäbe es nicht. „Die Verteidigung war bemüht, das Opfer als aggressiv, und den Täter als schüchtern und schwach hinzustellen. Tatsächlich hatte der Verstorbene alles, was der Angeklagte nicht hatte: Er war selbstbewusst, hatte einen großen Freundeskreis. Zuweilen hatte er wohl eine seltsame Vorstellung, von Gerechtigkeit, die er durchsetzen wollte. Er war das Gegenteil des Angeklagten und strahlte alles aus, was dieser gerne sein wollte. Völlig grundlos, mit , Bock auf Stress', greift er ihn also zu Beginn der Party an. Und was passiert? Er kassiert eine Niederlage.“
Er habe gut daran getan, sich von der psychiatrischen Sachverständigen nicht begutachten zu lassen. Es seien dann doch gerade die ruhigen, zurückhaltenden Männer, die irgendwann ausrasten, so Lütz-Binder. Der Angeklagte sei eine tickende Zeitbombe. „Und als der zweite Einschüchterungsversuch mit dem Messer nicht fruchtete, er stattdessen wieder einen Schlag einstecken musste, hatte er wieder verloren. Er wollte endlich ein Gewinner sein. Da ist diese Bombe explodiert und der Wolf kam zum Vorschein.“
Verteidiger fordert Freispruch
Verteidiger Alexander Klein versuchte, in seinem Plädoyer die Argumente von Staatsanwaltschaft und Nebenklage Punkt um Punkt zu entkräften. „Gerade die Ruhigen sind also die Gefährlichen? Das ist schön dahergesagt, aber wir brauchen in einem Strafverfahren Anhaltspunkte.“ Die Bewertung des Staatsanwalts, dass der Angeklagte durch Wut motiviert gewesen sei, sei nichts mehr als eine persönliche Meinung, die keinerlei Tatsachengrundlage habe. „Wir haben hier eigentlich einen furchtbar einfachen Sachverhalt. Die einzige Frage, die sich für mich stellt, ist, war es für meinen Mandanten vielleicht noch wesentlich schlimmer?“
Die Zeugen aus dem Freundeskreis des Verstorbenen hätten während der Verhandlung „gelogen, dass sich die Balken biegen“. Und es gebe einen Grund, dass sie gelogen hätten – nämlich, um das aggressive Auftreten des Verstorbenen vor dem Stich zu verschleiern. „Der Geschädigte war ein Schläger, er hatte keinen Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit anderer. Er war getragen von Wut und Aggression, die er an anderen Menschen ausgelassen hat.“ Die körperlichen Unterschiede spielten darum keine große Rolle – der Verstorbene habe sich mit Schlägereien ausgekannt und hatte seine Freunde dabei. Die Ansicht von Staatsanwaltschaft und Nebenklage, dass der Angeklagte sich nicht vor einem Eingreifen der Freunde hatte fürchten müssen, wies er scharf zurück. „Das ist so sicher wie das Amen in der Kirche, die wären alle auf ihn drauf.“
Urteil fällt am Freitag
Zuletzt kam er noch auf die Verhältnismäßigkeit zu sprechen. Natürlich sei es offensichtlich, dass ein tödlicher Stich als Antwort auf einen Schlag unverhältnismäßig erscheine. Aber hier würde das Recht eine klare Sprache sprechen: Der Angegriffene müsse zwar das mildeste Mittel wählen, aber eben auch das Mittel, was die Gefahr endgültig und sicher beende. Ein Stich in eine weniger kritische Körperregion, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert, sei lebensfremd. Klein zitierte hierzu ausführlich aus verschiedenen BGH-Urteilen und Gesetzeskommentaren, die genau die vorliegende Situation beschreiben. Demnach könne ein nicht gewalterfahrener Durchschnittsbürger, der sich dem Angriff eines geübten Gewalttäters ausgesetzt sieht, nicht zugemutet werden, eine Waffe zur Verteidigung nur zurückhaltend einzusetzen. Wenn etwa bei einer Notwehr mit dem Messer der Angreifer nicht außer Gefecht gesetzt werde, müsse der Verteidiger fürchten, dass er danach noch heftiger verletzt werde. Oder seine Waffe gar verlieren könnte, um dann selbst mit ihr angegriffen zu werden.
Auch für den Angriff einer Einzelperson aus einer Gruppe heraus hatte Klein die passende Passage parat. Der Angegriffene müsse in dieser Situation nicht darauf setzen, dass die Gruppe nicht in das Geschehen eingreift. Die Anwesenheit der „Verstärkung“ sei Bedrohung genug. Und: Der Angeklagte habe eine ungewollte „Generalprobe“ dieser Situation ja bereits erlebt, konnte also annehmen, dass die Freunde des Geschädigten wieder eingreifen würden. „Der Stich war die erforderliche Verteidigung, weil sie die einzige war, die die Kampflage beendet hat“, so Klein. Er forderte Freispruch und für die Untersuchungshaft seines Mandanten eine Entschädigung aus der Landeskasse.
Das Urteil wird am Freitag erwartet.