Bad Dürkheim Neue Quarantäneregeln in Schulen und Kitas

In Schulen wird noch strenger getestet, wenn ein Corona-Fall in der Klasse aufgetreten ist.
In Schulen wird noch strenger getestet, wenn ein Corona-Fall in der Klasse aufgetreten ist.

Seit Montag gelten die neuen Quarantäneregeln für Kitas und Schulen. In Schulen geht es neuerdings um die eigene Absonderung der Erkrankten. Im Kindergarten sind jetzt PCR-Tests für Kontaktpersonen Vorschrift.

Die neue Rechtsgrundlage hat das Land Rheinland-Pfalz erlassen. Die wesentlichen Dinge hat die Dürkheimer Kreisverwaltung zusammengefasst. So gilt für Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege, dass sich ein positiv getestetes Kind oder ein positiv getesteter Mitarbeiter in Quarantäne begeben muss. Die Kontaktpersonen – also alle Kinder der gleichen Gruppe oder bei einem offenen Konzept alle Kinder und Mitarbeiter, die Kontakt hatten – haben eine einmalige Testpflicht und müssen sich absondern. Sie können erst nach einem negativen PCR-Test-Ergebnis zurück in die Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen.

Das Gesundheitsamt informiert die Einrichtung über positive Fälle, die Einrichtung informiert die Eltern. „Mit der Information des Gesundheitsamts, die die Kita-Leitung an die Kontaktpersonen weitergibt, können kostenlos PCR-Tests vorgenommen werden. Das Gesundheitsamt stellt erst nach der Absonderung eine Quarantäne-Bescheinigung für die Kontaktpersonen in der Einrichtung aus“, teilt die Kreisverwaltung mit.

Einrichtungen übernehmen Kommunikation mit Eltern

In den Schulen müssen alle positiv Getesten weiterhin in Quarantäne. Für die Mitschüler innerhalb der Klasse oder der Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie für deren Lehrkräfte oder weiteres pädagogisches Personal besteht keine Absonderungspflicht, sondern stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest sowie die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Die tägliche Testpflicht, die von der Schule zu organisieren ist, gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen. Test- und Maskenpflicht entfallen, sofern ein negativer PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder ein negativer PCR-Test das positive Ergebnis des Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegen. Das Gesundheitsamt informiert die Schule über neue positive Fälle.

„Das Gesundheitsamt bittet Eltern von Rückfragen beim Gesundheitsamt abzusehen. Das Vorgehen wird in der Einrichtung geregelt, die Kommunikation erfolgt über die Einrichtung“, betont die Kreisverwaltung.

Die oben genannten Regelungen gelten nicht, wenn es sich in der Schule oder in der Kindestagestätte um ein größeres Ausbruchsgeschehen oder eine besondere Virusvariante handelt. In diesen Fällen gilt: Die engen Kontaktpersonen müssen sich in Absonderung begeben, diese Absonderung kann ab dem fünften Tag mittels eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis beendet werden.

Alle weiteren Kontaktpersonen in der Einrichtung haben sich auch in Absonderung zu begeben, diese kann unverzüglich mittels eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis beendet werden. Danach gelten in den Schulen eine Maskenpflicht und eine Testpflicht für vier aufeinanderfolgende Schultage.

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