Kaiserslautern Schüsse aus Schreckschusswaffen in Kaiserslautern

Ende Februar sind in der Fußgängerzone mehrere Schüsse aus einer Schreckschusswaffe abgegeben worden. Der Polizeieinsatz sorgte
Ende Februar sind in der Fußgängerzone mehrere Schüsse aus einer Schreckschusswaffe abgegeben worden. Der Polizeieinsatz sorgte für Aufsehen.

In den vergangenen Wochen ist es in Kaiserslautern wegen Schüssen aus Schreckschusswaffen zu aufsehenerregenden Polizeieinsätzen gekommen. Denn selbst für Fachleute ist es oft schwierig zu erkennen, ob es sich um eine scharfe Waffe oder ein Schreckschussmodell handelt.

Mitte Februar rückte die Polizei zur Post in der Logenstraße aus, weil dort Schüsse gefallen waren. Gut eine Woche später sind Schüsse in der Fußgängerzone gefallen. Glücklicherweise jeweils mit Schreckschusswaffen – doch das ist zunächst nicht leicht zu erkennen, wie Markus Mohr von der Polizei erklärt: „Auf den Schreckschusswaffen muss zwar das PTB-Zeichen aufgebracht sein, rein optisch ist es für einen Polizeibeamten aber nicht immer gut zu erkennen, ob es sich um eine Schreckschusswaffe handelt.“ PTB, das ist das Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Einfacher könne eine Unterscheidung sein, wenn die Beamten den Schuss hörten, schildert der Schießstandsachverständige: „Der Knall aus einer Schreckschusswaffe ist nicht so laut wie der Knall aus einer scharfen Schusswaffe.“ Den Knall einer Schreckschusswaffe dürften wohl nur die wenigsten jemals hören; das Schießen ist nur in „Notwehr- oder Notstandssituationen“ zulässig, betont die Pressestelle des Polizeipräsidiums. Auch Silvester bilde da keine Ausnahme. Voraussetzung für die Nutzung einer Schreckschusswaffe sei ein Kleiner Waffenschein. Damit dürfe die Waffe mitgeführt werden, um sich in Notsituationen zu verteidigen, beispielsweise um Einbrecher abzuschrecken. Allerdings sei der kleine Waffenschein keine Schießerlaubnis: „Der Inhaber ist lediglich befugt, die Schusswaffe bei sich zu haben, ohne sie in einem verschlossenen Behältnis transportieren zu müssen.“ Doch selbst mit dem Kleinen Waffenschein darf eine Schreckschusswaffe nicht immer am Körper getragen werden, schränkt die Polizei ein. So dürfe man bei der Teilnahme an „öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen“ keine Schreckschusswaffen tragen. Wer eine solche Waffe in der Öffentlichkeit führt, müsse stets den Kleinen Waffenschein und den gültigen Personalausweis oder Pass dabei haben. „Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden können“, erläutert die Pressestelle. Die Waffe sei außerdem „verdeckt zu führen“. Ein Verstoß gegen diese Auflage könne ebenfalls eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro sowie den Widerruf des Kleinen Waffenscheins nach sich ziehen. Die Polizei stellt klar: „Ein Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit ohne die erforderliche Erlaubnis, stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz dar. Es droht eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und der Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Einziehung der Waffen.“ Der Kleine Waffenschein erstreckt sich nur auf Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die das kreisförmige Zulassungszeichen der PTB tragen und daher im Erwerb und Besitz erlaubnisfrei sind, schildert die Pressestelle der Polizei. Verfügen die Schreckschusswaffen nicht über das PTB-Zeichen, dann seien sie wie echte Schusswaffen zu behandeln. Der Besitzer bräuchte also einen normalen Waffenschein.

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