Donnersbergkreis Obermoschel: Muss Stadtrat noch einmal gewählt werden?

Ein fehlerhafter Stimmzettel könnte dazu führen, dass die Bürger in Obermoschel erneut an die Urnen gerufen werden: Bewerber für den Stadtrat hätten demnach pro Wähler mehr als die maximal zulässigen drei Kreuze erhalten können. Das Problem liegt bei den Mehrfachnennungen, wie Eva Hoffmann, Leitende Staatliche Beamte im Kreishaus, sagt. Damit ist gemeint, dass manche Parteien beziehungsweise Gruppierungen einen Kandidaten auf ihren Wahlvorschlägen zwei oder gar dreimal aufführen. Kreuzt der Wähler dann die komplette Liste an, erhält der Betreffende auf einen Schlag auch zwei oder drei Stimmen. Letzteres ist aber zugleich die maximale Anzahl, die ein Bewerber auf einem Zettel erhalten kann.

Falsch gesetzter Trennstrich



Bei der Wahl zum Obermoscheler Stadtrat war es nun jedoch bei drei Kandidaten möglich, bis zu sechs Kreuzchen zu setzen. Zwar habe auf dem Wahlzettel gestanden, dass pro Bewerber maximal drei Stimmen vergeben werden dürfen – dass sich aber hinter den Namen wegen eines falsch gesetzten Trennstrichs sechs Kästchen befunden haben, ist laut Hoffmann ein Fehler gewesen.

Alle Zettel nochmals sichten



Einer, der bei der Druckerei passiert ist, im Anschluss dann von der Verbandsgemeindeverwaltung Alsenz-Obermoschel nicht bemerkt worden sei, wie VG-Beauftragte Tanja Gaß am Montag der RHEINPFALZ sagte: „Bei der Lieferung sind die Stimmzettel bereits gefaltet. Bei der Kurzkontrolle ist der Fehler bedauerlicherweise nicht aufgefallen.“ Erst beim Auszählen in Obermoschel sei die Unstimmigkeit festgestellt und dann der VG-Verwaltung gemeldet worden. „Es werden nun alle Stimmzettel erneut gesichtet, um festzustellen, ob sich durch die Stimmabgaben gegebenenfalls eine andere Platzverteilung ergeben hätte“, so Gaß weiter. Danach werde mit dem Landeswahlleiter besprochen, ob die Wahl ungültig war, erläuterte Hoffmann. Sollte das der Fall sein, muss sie wiederholt werden. „Hierzu müssten wir als Aufsichtsbehörde diese für ungültig erklären und nach Bestandskraft der Entscheidung wären Neuwahlen zu den selben Bedingungen innerhalb von drei Monaten anzusetzen.“

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