Wissen Ausweiskontrolle: Was die Polizei darf und was nicht

Nicht alles dürfen Polizisten bei ihrer Kontrolle.
Nicht alles dürfen Polizisten bei ihrer Kontrolle. ArchivFoto: Lenz

Eine Personenkontrolle berührt fast immer die Grundrechte der Betroffenen. Deshalb darf die Polizei die Identität nicht wahllos feststellen, sondern nur, wenn eine Gefahr abgewehrt werden soll oder der Verdacht einer Straftat besteht.

Der Verdachtsbegriff ist dabei weit gefasst. Es reicht beispielsweise aus, sich an einem Ort aufzuhalten, an dem Straftaten „im weitesten Sinne“ verabredet und vorbereitet werden.

Ein konkreter Verdacht gegenüber Einzelnen ist nicht erforderlich. Daher stammt der Ausdruck „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“. Die finden häufig in Arealen statt, die im Zusammenhang mit Drogenhandel, Prostitution oder Kriminalität stehen. Speziell eben im Bahnhofsmilieu oder auch im Vorfeld von bestimmten Demonstrationen gibt es diese Form der Kontrolle.

Verdacht muss gegeben sein

Ein Sonderfall ist der sogenannte „Verdacht des Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften“, der vorwiegend in Grenznähe gegeben ist. Was genau erlaubt ist, regeln die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer. In Bayern zum Beispiel darf der Freistaat bis zu einer Distanz von 30 Kilometern zur deutschen Außengrenze Menschen kontrollieren, um grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen.

Auch hier gilt: Ein Verdacht oder eine Gefahr muss gegeben sein. Meist beschränkt man sich bei der Kontrolle auf den Abgleich eines amtlichen Lichtbildausweises. Probleme ergeben sich dann, wenn man das Dokument nicht dabei hat oder sich weigert, es herauszugeben.

Kontrolle soll Identität feststellen

Ergibt sich für die Polizei ein bestimmter Verdacht, so kann sie die Person auch durchsuchen. Ein klassischer Fall ist die Leibesvisitation von Demo-Teilnehmern, um verbotene Gegenstände von der Versammlung fernzuhalten. Auch bei eigener Hilflosigkeit, etwa bei Volltrunkenen, kann eine Durchsuchung notwendig sein.

Bereits das Herausholen und Öffnen des Portemonnaies oder der Brieftasche, um an den Ausweis zu gelangen, ist rechtlich gesehen eine Durchsuchung. Ebenfalls in der jeweiligen Landesgesetzgebung ist geregelt, was für die „Durchsuchung von Sachen“ gilt – die Ermächtigung also, neben Personen auch Gegenstände wie Autos zu inspizieren.

Grund muss erklärt werden

Die Personenkontrolle soll in erster Linie die Identität feststellen. Besteht dann kein weiterer Verdacht, darf auch nicht weiter geforscht werden. Die Fragen beispielsweise, wo man herkommt oder wohin man will, sind nicht erlaubt. Verweigert der Befragte die Antwort, darf ihm das nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Allerdings dürfen gesetzlich erlaubte Auskünfte wie zum Beispiel die nach dem Pass nicht verweigert werden. Dann darf die Polizei weitere Schritte einleiten, wie die „erkennungsdienstliche Maßnahme“. Darunter fallen – aus fast jedem Krimi bekannt – das Abnehmen der Fingerabdrücke und Fotos vom Gesicht. das wird allerdings nur eingeleitet, wenn es keinen anderen Weg gibt, die Identität festzustellen. Und: Der Betroffene muss – spätestens, wenn er fragt – darüber aufgeklärt werden, warum man ihn mit auf die Wache nimmt.

„Racial Profiling“ oft nicht rechtmäßig

Dass meist nicht das eigene Verhalten ausschlaggebend für eine Kontrolle ist, sondern es ausreicht, an einem bestimmten Ort zu sein, ist nicht immer nachvollziehbar. Wer sich von einer polizeilichen Maßnahme, speziell von einer Durchsuchung oder weil man ihn aufs Revier mitnimmt, in seinen Rechten verletzt fühlt, der kann sich auch nachträglich um Rechtsschutz kümmern.

Es kann sich lohnen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Vor dem Verwaltungsgericht kann zumindest festgestellt werden, ob der Eingriff gerechtfertigt war oder nicht. Auch wenn man befürchten muss, dass man bald wieder in eine Polizeikontrolle gerät und durchsucht oder mitgenommen wird, kann es von Vorteil sein, sich um einen Rechtsbeistand zu bemühen. Das gilt insbesondere beim „Racial Profiling“, bei dem ein Verdacht allein an äußerlichen Merkmalen wie der Hautfarbe festgemacht wird.

Hierzu gibt es verwaltungsrechtliche Urteile, die Dunkelhäutigen meist die Unrechtmäßigkeit einer Kontrolle bestätigt haben. So wehrte sich beispielsweise eine vierköpfige dunkelhäutige Familie mit Erfolg dagegen, dass sie als einzige in einem gefüllten Regionalzug von Bundespolizisten nach den Pässen gefragt wurde. (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11108/14)

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