Bundesfinanzhof Steuer-Urteil zu häuslichem Arbeitszimmer

Um ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Um ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Um ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können, muss das Zimmer nicht zwingend für die Arbeit erforderlich sein. Es reicht aus, wenn es ganz oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Demnach durfte das Finanzamt eine Flugbegleiterin nicht darauf verweisen, dass sie ihre Flugvorbereitungen auch am Küchentisch erledigen könne. (Az: VI R 46/17)

Die Flugbegleiterin nutzte in ihrer Wohnung ein 13,5 Quadratmeter großes Zimmer als Arbeitszimmer. Dort rief sie etwa ihre Dienstpläne und vor jedem Flug die zugehörigen Dienstanweisungen und weitere Informationen ab. In ihrer Steuererklärung setzte sie das Zimmer mit 1250 Euro bei den Werbungskosten an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Es verwies darauf, dass die Flugbegleiterin an 134 Reisetagen im Jahr ohnehin nicht zu Hause sei. Die geringfügigen Vorbereitungen könne sie auch am Küchentisch erledigen.

Der BFH gab in dem Streit nun der Flugbegleiterin recht. Voraussetzung für das Absetzen eines häuslichen Arbeitszimmers sei, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Tätigkeiten genutzt wird und dass der Arbeitgeber für diese Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Ob sich die betreffenden Arbeiten auch an einem anderen Ort der Wohnung erledigen lassen, spiele daher keine Rolle.

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