Cookie-Urteil Nutzer müssen Häkchen setzen
Konkret ging es um den Streit zwischen dem Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet49, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen.
Der Senat habe für seine Entscheidung das deutsche Telemediengesetz (TMG) mit seiner Widerspruchsregelung nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgelegt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
Cookies sind Daten, die eine Webseite auf dem Computer des Nutzers speichert. Bei einem späteren Besuch der Webseite werden mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstellungen wiedererkannt. Cookies werden auch dazu verwendet, Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren. Wenn ein Nutzer im vorliegenden Fall das voreingestellte Häkchen nicht entfernte, stimmte er einer Auswertung seines Surfverhaltens und interessengerichteter Werbung zu.
Bitkom: Urteil bedeutet Komfortverlust
Das Urteil des Bundesgerichtshofs sorge dafür, dass die Rechtsunsicherheit für Unternehmen erheblich reduziert werde, ist Lutz Martin Keppeler, IT-Rechtsexperte bei der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek, überzeugt. „Denn endlich ist klar, was in Sachen Cookies erlaubt ist und was nicht.“ Gleichzeitig steige mit sofortiger Wirkung auch das Abmahn- und Haftungsrisiko bei Verstößen - etwa, wenn Unternehmen nicht sofort handeln und ihre Webseiten und Apps nicht anpassen.
Der Branchenverband Bitkom kritisierte dagegen das Urteil scharf. Es treffe die Webseitenbetreiber schwer und es nerve viele Internetnutzer, erklärte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Alle Cookies, die als nicht unbedingt erforderlichen gelten, dürften jetzt nur noch mit aktiver Einwilligung gesetzt werden. „Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Diese Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen.“ Für Internetnutzer entstehe mit dem BGH-Urteil ein weiterer Komfortverlust: „Sie müssen häufiger Banner wegklicken oder Häkchen setzen, bevor sie die gewünschten Inhalte sehen.“ Dabei dienten Cookies den Webseitenbetreibenden und Usern gleichermaßen, etwa bei Warenkörben in Online-Shops oder um das Webseitenerlebnis für Nutzer zu verbessern.
Auch Facebook beschäftigt die Richter
In einem zweiten Fall ging es am Donnerstag im Streit zwischen Verbraucherschützern und Facebook um einen nach Angaben des Richters Koch relativ eindeutigen Verstoß von Facebook gegen das Datenschutzrecht. Dennoch fällten die Richter kein Urteil, sondern setzten das Verfahren aus und legten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Der Dachverband der Verbraucherzentralen (VZBV) monierte, dass Facebook mit seinem „App-Zentrum“ mit kostenlosen Spielen anderer Online-Anbieter gegen den Datenschutz verstoßen habe.