Geschenke Gutscheine verschenken: Das ist zu beachten

Geschenke unterm Weihnachtsbaum: Oft ist auch ein schön verpackter Gutschein dabei.
Geschenke unterm Weihnachtsbaum: Oft ist auch ein schön verpackter Gutschein dabei.

Gutscheine sind neben Geldgeschenken die beliebtesten Präsente unter dem Weihnachtsbaum. Welche Regeln und Fristen Schenkende und Beschenkte dabei beachten sollten. Wichtige Fragen und Antworten zum Thema.

Wie ist das mit der Befristung?
Hat der Gutschein kein festgelegtes Ablaufdatum, gilt eine Frist von drei Jahren. In vielen Fällen ist bei Gutscheinen aber festgelegt, bis wann sie einzulösen sind. Das dürfen Händler grundsätzlich auch. Allerdings verweisen Verbraucherschützer darauf, dass eine zu knapp bemessene Frist unwirksam sein kann. Das Oberlandesgericht München stellte dazu fest, dass ein Gutschein für einen Einkauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf.

Die dreijährige Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Weihnachtsgutscheine aus diesem Jahr wären also bis zum 31. Dezember 2026 gültig. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Verkäufer den Gutschein nicht mehr annehmen. Der Kunde hat aber Anspruch auf einen Teil des Geldes. Der Händler darf davon lediglich seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Wie hoch dieser ist, hängt vom Einzelfall ab. Ausnahmen bei der Einlösefrist gibt es bei Leistungen wie einer Theaterveranstaltung, die an die Spielzeit gebunden ist.

Greift eine Namensbindung?
Ein Gutschein ist in der Regel wie Bargeld: Selbst wenn er auf einen Namen ausgestellt ist, kann er auch von jedem anderen eingelöst werden. Einschränkungen kann es geben, wenn das Angebot zum Beispiel bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfordert, etwa bei einer Aktivität.

Ist eine Barauszahlung möglich?
Zunächst muss auf dem Gutschein stehen, wer ihn ausgestellt hat und wie hoch der Betrag ist. Bei einer bestimmten Leistung, etwa einer Massage, muss der dazugehörige Wert angegeben werden. Der Wert des Gutscheins sollte zum Geschenk passen, damit die Beschenkten nicht draufzahlen müssen. Händler sind nicht verpflichtet, Gutscheine gegen Bargeld einzulösen, die Idee ist, dass es dafür Ware gibt. Ebensowenig müssen sie laut Verbraucherzentralen den Restbetrag in bar auszahlen, wenn der Kunde bei einem Kauf nicht die gesamte Summe aufbraucht. Eine stückweise Einlösung könnte eine Alternative sein. Sie gilt allgemein als zumutbar für den Händler.

Was passiert, wenn der Händler pleite ist?
Geht der Händler vor Einlösung pleite, hat der Kunde Pech. Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse. Bei einer Pleite verliert der Gutschein seinen Wert. Allerdings können sich Betroffene mit ihrer Forderung an den Insolvenzverwalter wenden.

Sind Gutscheine von ausländischen Händlern ratsam?
Grundsätzlich ist es kein Problem, online Gutscheine von Anbietern aus einem anderen EU-Land zu kaufen. Sollen der Gutschein oder später das Produkt, wofür er eingelöst wird, nach Deutschland geliefert werden, ist ein Blick auf die Lieferbedingungen des Unternehmens ratsam. Hat ein Unternehmen EU-weit Filialen, kann der Gutschein einer ausländischen Filiale mitunter auch in einer deutschen Filiale eingelöst werden. Hier können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber variieren.

Und selbst gebastelte Gutscheine?
Wer einen selbst gemachten Gutschein verschenkt, hat mitunter weniger Sorgen und ist flexibler: Die Ablauffrist legt der Schenkende selbst fest, den Betrag sowieso und die Stückelung auch.

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