Bausparkassen BGH-Urteil kippt Gebühren in der Ansparzeit

Das Urteil im Fall BHW ist auch für andere Bausparkassen von Bedeutung.
Das Urteil im Fall BHW ist auch für andere Bausparkassen von Bedeutung.

Bausparer müssen während der Ansparzeit keine Gebühren mehr bezahlen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Dienstag verkündeten Urteil die Jahresentgelte für unwirksam erklärt, weil die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel die Kunden unangemessen benachteilige. Denn die Gebühr werde für reine Verwaltungstätigkeit erhoben, zu der die Bausparkasse aber laut Gesetz verpflichtet sei. Diese Kosten könnten nicht auf die Kunden abgewälzt werden, so die Begründung. Damit hatte die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen Erfolg.

Das von der Verbraucherorganisation geführte Pilotverfahren betrifft die Bausparkasse BHW; das Urteil gilt aber auch für alle anderen Bausparkassen, die die Klausel bisher verwendet haben. Für Bausparer der BHW ging es lediglich um eine Gebühr von 12 Euro pro Jahr und Konto, für die Bausparkassen summieren sich die Gelder jedoch. Kunden können außerdem bezahlte Gelder rückwirkend für drei Jahre zurückfordern.

Nicht das erste BGH-Urteil

Bausparverträge gliedern sich immer in mehrere Phasen. Zunächst gilt eine Ansparzeit. Ist ein bestimmter Anteil der vereinbarten Darlehenssumme angespart, wird der Bausparvertrag zuteilungsreif und die Darlehenssumme wird ausbezahlt. Dann beginnt für den Kunden die Tilgungsphase. Es ist nicht das erste Mal, dass der BGH Gebühren der Bausparkassen für unwirksam erklärt hat.

Bereits vor einigen Jahren hat der BGH Entgeltregeln für unwirksam erklärt, die nach Auszahlung von Bauspardarlehen erhoben wurden. Diese Vorschriften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren 2017 ebenfalls gekippt worden, weil die Verwaltung der Darlehenskonten im Interesse der Bank liege und die Abwälzung der Kosten den Kunden unangemessen benachteilige. Nun gilt das auch für Kontogebühren in der Ansparzeit. (AZ: XI ZR 551/21) Gültig sind aber die sogenannten Abschlussgebühren, die die Bausparkassen verlangen. Die Höhe ist von der Darlehenssumme abhängig und kann laut Finanztipp zwischen 1 und 1,6 Prozent betragen. Diese Gebühr wurde 2010 vom BGH gebilligt.

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