Wirtschaft Auf den letzten Drücker zum Finanzamt

In vielen Fällen lohnt es sich, die Steuererklärung rechtzeitig abzugeben. Denn oft ist mit Erstattungen zu rechnen.
In vielen Fällen lohnt es sich, die Steuererklärung rechtzeitig abzugeben. Denn oft ist mit Erstattungen zu rechnen.

«Ludwigshafen.» Finanziell oft lukrativ, aber immer lästig: Unzählige Bundesbürger schieben ihre Steuererklärung so lange wie möglich vor sich her. Letzter Abgabetermin für viele Steuerzahler ist der 31. Mai, 24 Uhr. Hier die wichtigsten Tipps für Arbeitnehmer, denen die Zeit wegzulaufen droht.

Zunächst gilt es zu prüfen, ob er überhaupt eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht (siehe „Zur Sache“). Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer eine freiwillige Erklärung noch in vier Jahren vorlegen. Zur Abgabe verpflichtete Personen, die einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, haben ebenfalls noch Spielraum. Statt am 31. Mai endet die Frist für sie erst am 31. Dezember dieses Jahres. Verlängerung: Ist absehbar, dass die Zeit im Mai für eine eigenhändige Steuererklärung nicht reicht, kommt eine Fristverlängerung in Frage. „Ein formloser Antrag an das Finanzamt genügt. Es müssen aber Gründe für die Verzögerung genannt werden“, sagt Dominik Emmes, Referent beim Bund der Steuerzahler (BdSt). Eine längere Krankheit, Umzug, Dienstreise oder ein Todesfall sind laut Stiftung Warentest triftige Gründe für eine Verlängerung. Im Antrag sollte eine alternative Abgabefrist angegeben sein. „In der Regel stimmt das Amt stillschweigend zu“, so die Stiftung. Schnellschuss: Liegen keine plausiblen Gründe für einen Aufschub vor, kann der Steuerpflichtige zu einer Notlösung greifen und seine Steuererklärung zunächst auf die wichtigsten Daten und Unterlagen beschränken. „Damit ist die Frist gewahrt“, sagen die Steuerexperten der Stiftung Warentest. Bis Ende Mai eingereicht werden sollten der Mantelbogen und die ausgefüllten Formulare für die jeweiligen Einkünfte. Auch die ausgefüllte Anlage Kind/Kinder sollten Eltern gleich dazulegen. Nach Erhalt des Steuerbescheids hat der Steuerzahler einen Monat lang Gelegenheit, Einspruch einzulegen. Im ersten Anlauf fehlende Formulare und Belege kann er in dieser Zeit nachreichen. Auf Pünktlichkeit kommt es dabei aber nun doch an. Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Bescheid abgeschickt hat. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann der Einspruch auch noch am nächsten Werktag eingereicht werden. Vereinfachtes Formular: Viele Steuerpflichtige wissen nicht, dass es für Arbeitnehmer eine vereinfachte Steuererklärung gibt. Wer das Angebot nutzt, kommt mit einem nur zweiseitigen Vordruck aus, der entsprechend schnell ausgefüllt ist. Bedingung ist, dass der Beschäftigte neben seinem Lohn oder Lohnersatzleistungen sowie eventuellen inländischen Kapitaleinkünften, die der Besteuerung bereits unterlagen, keine weiteren Einnahmen anzugeben hat. Steuermindernd können nur Abzugsposten geltend gemacht werden, die auf dem Formular vorgesehen sind. Ehepartner, die sich für das vereinfachte Verfahren entscheiden, müssen die Zusammenveranlagung wählen. Elektronische Abgabe: Zeit gewinnen lässt sich auch mit einer elektronischen Steuererklärung. „Steuerprogramme führen den Nutzer gewissermaßen an der Hand durch die Formulare“, sagt BdSt-Referent Emmes. Zur Verfügung stehen das Elster-Programm der Finanzverwaltung (www.elsteronline.de) sowie kommerzielle Software-Angebote. Allerdings muss der Steuerpflichtige nach dem elektronischen Übermitteln der Steuererklärung noch einen komprimierten Ausdruck unterschreiben und fristgerecht bis Ende Mai an das Finanzamt auf dem Postweg schicken, faxen, direkt abgeben oder vor 24 Uhr in den Briefkasten einwerfen. Noch einfacher geht es, wenn sich jemand rechtzeitig im Elster-Online-Portal registriert. Mit einem elektronischen Zertifikat, das die Unterschrift ersetzt, kann die Erklärung noch Sekunden vor Fristende per Internet übermittelt werden. „Die Erklärung wird in der Regel ohne Belege akzeptiert“, so die Stiftung Warentest. Beachten sollten Steuerzahler aber, dass es bis zum Erhalt von Zertifikat und Zugangsdaten für das Online-Portal einige Tage dauern kann. Pauschalen nutzen: Wer seine Formulare selbst mit der Hand ausfüllt, sollte bedenken, dass das Finanzamt bestimmte Pauschalen etwa für Arbeitnehmer, Übungsleiter oder behinderte Menschen als Abzugsposten vom Einkommen automatisch berücksichtigt. Das mühsame Zusammensuchen aller Belege können sich Späteinreicher deshalb unter Umständen sparen. „Arbeitnehmer, die ihre Werbungskosten grob überschlagen und feststellen, dass sie unterhalb der Werbungskostenpauschale bleiben, können mit einzeln eingereichten Belegen sowieso keinen höheren Steuervorteil herausholen“; erläutert BdSt-Experte Emmes. Die Werbungskosten-Pauschale für 2016 beträgt 1000 Euro.

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