Rheinland-pfalz RHEINPFALZ Plus Artikel Coronavirus: Was gilt jetzt wo?

Beim Friseur gilt grundsätzlich die Maskenpflicht.
Beim Friseur gilt grundsätzlich die Maskenpflicht.

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Die am Sonntag in Rheinland-Pfalz in Kraft getretene neue Corona-Landesverordnung enthält eine Vielzahl von Regelungen. Diese Übersicht soll Geimpften und Ungeimpften helfen, sich über die Vorschriften für ausgewählte Einrichtungen zu informieren.

Abstandsgebot

In zahlreichen Situationen müssen die Anwesenden untereinander einen Abstand von mindestens eineinhalb Metern einhalten.

Bestattungen

Die Trauernden müssen Masken tragen, es sei denn, sie können feste Plätze einnehmen und dabei das Abstandsgebot einhalten. Trifft sich die Trauergemeinde nach der Bestattung zu einem „Leichenschmaus“, gelten die Regelungen für Veranstaltungen (Grafik) beziehungsweise zur Gastronomie, falls eine Gaststätte aufgesucht wird.

Bus und Bahn

In Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie an Haltestellen oder auf Bahnsteigen gilt die Maskenpflicht. Sie entfällt im Freien, wenn das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann. Alkoholische Getränke in Bus und Bahn sind nicht erlaubt.

Einkaufen

In Geschäften müssen das Abstandsgebot und – außer auf Wochenmärkten – die Personenbegrenzung beachtet werden. Personenbegrenzung heißt: Es darf sich höchstens eine Person pro fünf Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, gilt die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht muss auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung, wenn es zu Ansammlungen von Personen kommt, beachtet werden.

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