Rheinpfalz Aktuelles Urteil: Abmahnung Behinderter: Keine Info an Vertretung notwendig

Ein Arbeitgeber kann Mitarbeiter mit Behinderung abmahnen, ohne vorher die Schwerbehindertenvertretung zu informieren. Einen generellen Anspruch darauf, an solchen Verfahren beteiligt zu werden, hat die Vertretung nicht. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 7 TaBV 1/17) hervor. Geklagt hatte die Schwerbehindertenvertretung einer Firma, ohne konkreten Anlass: Sie wollte vom Gericht feststellen lassen, dass sie bei Abmahnungen von Schwerbehinderten generell ein Recht auf Beteiligung hat. Das Gericht lehnte das ab: Erforderlich sei das nur, wenn die Abmahnung sich auf ein Verhalten bezieht, das mit der Behinderung zu tun hat – etwa auf die Verspätung eines Gehbehinderten. Ansonsten kann der Arbeitgeber die Abmahnung nach den üblichen Regeln aussprechen.

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