Rheinland-Pfalz Mordfall Mia: Wo der Verteidiger ansetzen kann

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Die offene Frage nach dem Grund für die Tat: Um ihn wegen Mordes zu verurteilen, müssen die Richter in ihrem Urteil gegen Abdul D. darauf eine bestimmte Antwort geben. Ein Urteil könnte am 29. August fallen.

Dass Abdul D. seine 15-jährige Ex-Freundin Mia in Kandel erstochen hat, steht zweifelsfrei fest. Offen ist noch, wie ihn die Landauer Richter bestrafen werden. Und mit welchen Argumenten ihn sein Anwalt verteidigen will. Trotzdem lässt sich in etwa abschätzen, was der Jurist im Prozess für seinen Mandanten vorbringen könnte.

2,99 Euro kostet das Messer, das Abdul D. am Nachmittag des 27. Dezember 2017 im Kandeler Netto-Markt kauft und auch gleich auspackt. Dann geht er in einen benachbarten Drogeriemarkt, in dem seine Ex-Freundin und zwei Jungen vor den Kosmetikregalen stehen. Der Afghane packt die 15-jährige Mia und sticht zu: sieben Mal, mindestens. Ihre Verletzungen sind so schwer, dass Ersthelfer und Ärzte für sie nichts mehr tun können: Um 17 Uhr stirbt sie im Krankenhaus.

Erinnerungslücken im Polizeiauto

Ein paar Stunden später sitzt der festgenommene Abdul D. in einem Polizeiauto, das ihn nach Landau bringen wird. Während der Fahrt soll er den Beamten erzählt haben, dass er sich an die Ereignisse am Nachmittag nicht erinnern könne. Und in den folgenden Monaten schweigt er ohnehin. Doch was passiert ist, können die Ermittler trotzdem bis ins Detail rekonstruieren. Der Kassenbeleg aus dem Netto-Markt, Spuren am Messer, die Verletzungen an Mias Leichnam und Zeugenaussagen lassen keinen Zweifel daran, wer das Mädchen getötet hat. Doch ob Abdul D. tatsächlich als Mörder verurteilt wird, muss der Landauer Prozess erst noch zeigen. Wenn jemand einen anderen Menschen absichtlich umgebracht hat, werten Juristen die Tat oft als milder zu strafenden Totschlag. Von Mord sprechen sie nur, wenn das Verbrechen besonders verwerflich war. Woran sie den Unterschied festzumachen haben, steht im Strafgesetzbuch. Dort sind gleich zwei „Mordmerkmale“ aufgeführt, die der Staatsanwaltschaft zufolge im Mia-Fall vorliegen. Denn Abdul D. habe „heimtückisch“ gehandelt. Und „aus niederen Beweggründen“.

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