Zweibrücken Kontrolle unmöglich

Ein Beamter der Justizvollzugsanstalt (JVA) Zweibrücken soll nach dem Willen der Landesregierung aus dem Dienst entfernt werden. Das Justizministerium listete eine Reihe angeblicher Verstöße auf und reichte beim Verwaltungsgericht Trier Klage ein, um den Beamten entlassen zu können. Dagegen wehrte sich dieser. Gestern trafen die Parteien nach über zwei Jahren in Trier aufeinander.

Gegen den suspendierten Beamten läuft seit 2015 ein Disziplinarverfahren. Laut Ministerium arbeitet er nach wie vor nicht, sein Gehalt sei um 20 Prozent gekürzt. Im Juli 2015 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft gegen zwei Beschäftigte des Zweibrücker Gefängnisses ermittelt, die Kräutermischungen ins Gefängnis gebracht hatten (wir berichteten). Das Verfahren wurde eingestellt, weil es sich nicht um illegale Drogen handelte, sondern um sogenannten Legal Highs, die keine Substanzen enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. So weit die strafrechtliche Seite, doch es gibt auch eine disziplinarrechtliche: JVA-Mitarbeiter dürfen für Gefangene nichts in die Anstalt schleusen. Der zweite Beschuldigte, ein Tarifbeschäftigter, wurde inzwischen entlassen. Ein ehemaliger Kollege des Beamten sagte gestern aus, dass es in der JVA personelle und räumliche Probleme gab. Der Beklagte war Leiter eines internen Handwerkbetriebs. Bedingt durch die Enge und ständige Personalverschiebungen sei die vorgeschriebene Kontrolle der Insassen nur beschränkt möglich gewesen. Bei einer Durchsuchung der Werkstatt seien denn auch unter anderem gefunden worden: ein Löffel, der zu einer Stichwaffe umgearbeitet wurde, Flaschen, Gläser, Tabletten und ein zum Tattoo-Gerät umfunktionierter Rasierer. Der Beklagte selbst erklärte, dass er von der Gefängnisleitung keine Rückendeckung hatte. Für seine Werkstatt geforderte Verbesserungen seien mit dem Hinweis auf einen Neubau abgelehnt worden. In über 30 Jahren habe er die Werkstatt kontinuierlich aufgebaut, inklusive eines Abnehmer-Netzwerks. Keinen Eindruck beim Richter machte der Versuch des Vertreters der Klägerin, ein im Gefängnis gefundenes Laptop nachträglich als Beweismittel zu verwenden. „Es reicht nicht, wenn Sie hier behaupten, dass auf dem Laptop Daten sind, die nicht dort sein dürfen. Das hätten Sie zu Beginn der Ermittlungen tun müssen. Dies ist ein Zivilgericht und keine Ermittlungsbehörde“, so der Richter. Das Urteil erfolgt schriftlich.

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