Zweibrücken Fashion Outlet: OLG weist Berufung gegen Sonntagsöffnung ab

Gespanntes Warten auf die Entscheidung in Saal 2 des OLG im Zweibrücker Schloss.
Gespanntes Warten auf die Entscheidung in Saal 2 des OLG im Zweibrücker Schloss.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat die Berufung des Grünstadter Modehändlers Steffen Jost gegen die Sonntagsöffnungen im Zweibrücker Fashion Outlet zurückgewiesen. Jost muss die Verfahrenskosten tragen. Eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ist möglich.

Der Vorsitzende Richter Ulf Petry, Vizepräsident am OLG, betonte bei der Urteilsverkündung am Donnerstag, dass seine Kammer gar nicht über die „allgemeine Rechtmäßigkeit der Sonntagsöffnungen im Outlet in der Ferienzeit“ zu befinden hatte. Vielmehr sei es um die Frage gegangen, ob die von Jost beklagte Modefirma Betty Barclay sich als Mieterin im Outlet einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber Josts Modegeschäften in anderen Städten verschafft haben könnte. Dies wurde vom Gericht so nicht gesehen. Weil eine Verordnung der rheinland-pfälzischen Landesregierung dem Zweibrücker Outlet viele Sonntagsöffnungen zugesteht, habe Betty Barclay darauf vertrauen dürfen, dass das Unternehmen sein Geschäft auch dementsprechend so betreiben darf.

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