Rhein-Pfalz Kreis „Lappen“ weg und Radfahrverbot

Neustadt/Ludwigshafen. Ein Mann aus dem Rhein-Pfalz-Kreis, der mit 1,73 Promille auf dem Fahrrad unterwegs gewesen ist, verliert nicht nur seinen Führerschein, sondern darf auch kein Rad mehr fahren. Eine entsprechende Entscheidung der Kreisverwaltung ist vom Verwaltungsgericht Neustadt gebilligt worden. Der Mann hatte nicht fristgerecht ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt.

Wie das Verwaltungsgericht Neustadt gestern mitteilte, war der Mann im Juli vergangenen Jahres nach dem Besuch eines Festes im Nachbarort von der Polizei kontrolliert worden. Er war den Beamten aufgefallen, weil er gegen 23.30 Uhr ohne Licht mit dem Fahrrad unterwegs war. Die anschließende Blutalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,73 Promille. Das Amtsgericht Speyer verurteilte ihn am 4. März dieses Jahres wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 1000 Euro. Nachdem der Rhein-Pfalz-Kreis von der Verurteilung erfahren hatte, forderte er den Mann Anfang April auf, innerhalb von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) zur Frage seiner Fahreignung vorzulegen. Da der Kreisbürger dies den Angaben zufolge nicht tat, entzog ihm die Verwaltung per Bescheid vom 4. Juli mit sofortiger Wirkung den Führerschein und verbot ihm auch das Fahren von Fahrzeugen, für die es keinen Führerschein braucht, wie Fahrrad und Mofa. Der Mann legte dagegen Widerspruch ein und erhoffte sich vom Verwaltungsgericht einen vorläufigen Rechtsschutz. Die Begründung: Die Kreisverwaltung habe nicht ausreichend beachtet, dass er die Trunkenheitsfahrt nur mit dem Fahrrad unternommen habe. Mit Ausnahme dieses einen Vorfalls habe er ansonsten immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen. Er sei auch aus beruflichen Gründen dringend auf den Führerschein angewiesen. Die ihm gesetzte Frist von zwei Monaten zur Beibringung des Gutachtens sei zu kurz bemessen. Die 3. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Mannes mit Beschluss vom 8. August abgelehnt, weil das Handeln der Kreisverwaltung „offensichtlich rechtmäßig“ sei. Ihre Entscheidung begründet die Kammer mit den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung, die auch für Fahrräder gelte. Demnach müssten die Behörden ein MPG verlangen, wenn bei einem Teilnehmer am Straßenverkehr eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr festgestellt worden sei. Denn: Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stelle „mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar“. Ein Wert von mindestens 1,6 Promille begründe den Verdacht des Alkoholmissbrauchs, was den Betreffenden als Fahrzeugführer ungeeignet mache. Diesem Verdacht müsse daher „schon aus Gründen der Gefahrenabwehr“ nachgegangen werden, „gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei“. Die bei dem Mann gemessenen 1,73 Promille sprechen nach Ansicht des Gerichts für „ein hohes Maß an Alkoholgewöhnung, das nur durch den regelmäßigen Konsum großer Mengen alkoholischer Getränke erreicht werden“ könne. Dies wiederum lasse die Befürchtung zu, dass der Mann in stark alkoholisiertem Zustand auch motorisiert am Straßenverkehr teilnehme. Um abzuklären, ob dies der Fall sei, habe der Kreis ein MPG verlangen müssen. Da sich der Mann geweigert habe, das Gutachten fristgerecht beizubringen, habe die Verwaltung auf seine Nichteignung schließen dürfen. Die gesetzte Frist von zwei Monaten ist nach Überzeugung des Gerichts nicht zu kurz bemessen gewesen. Denn mögliche Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgingen, „könnten nicht länger hingenommen werden“. Auch gegen das Radfahrverbot hat das Gericht nichts einzuwenden. 1,6 Promille und mehr führten „zur absoluten Fahruntüchtigkeit für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge“, also Fahrräder. Auch wenn die Gefahren, die von alkoholisierten Radfahrern ausgingen, statistisch geringer sein mögen als von alkoholisierten Kraftfahrern, könne es „zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib und Leben“ kommen. Gegen den Beschluss des Neustadter Gerichts kann der Mann aus dem Rhein-Pfalz-Kreis Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. (snf)

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