Rhein-Pfalz Kreis Die Gemeinden: „Besser jetzt kleines Geld in die Hand nehmen“

Wollen die Gemeinden in Berufung gehen?

Eine Berufung haben die Neustadter Verwaltungsrichter nicht eingeräumt. Die Kläger können jedoch die Zulassung zur Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz beantragen. „Wir müssen erst intern Kriegsrat abhalten, ob man das Kostenrisiko mit dem Antrag eingehen will“, sagte der Anwalt der drei Gemeinden, Gerhard Götz, am Freitag auf RHEINPFALZ-Anfrage. „Denn selbst wenn das Oberverwaltungsgericht die Klage zulässt, ist noch nicht gesagt, dass es dann anders entscheidet.“ Die Bürgermeister werden sich mit ihm bald treffen und darüber beraten. Bisher haben sie sich allerdings weiter kampfbereit gezeigt. In Bobenheim-Roxheim hat der Rat dem Bürgermeister, Michael Müller (SPD), bereits einen Vorratsbeschluss für die Berufung mit auf den Weg gegeben. Der Beindersheimer Ortsbürgermeister Thomas Wey (CDU) will seinem Rat ebenfalls vorschlagen, in Berufung zu gehen, sagte er am Freitag. „Wir sind definitiv klageberechtigt. Die Schule und andere Grundstücke sind der Beweis“, sagte er. An den Großniedesheimer Kindergarten denkt der Kollege Michael Walther (SPD), wo es schon Probleme mit Feuchtigkeit im Keller gebe. „Wir haben Immobilien, die an Wert verlieren.“ Das Kostenrisiko eines weiteren Prozesses scheut er nicht: „Besser jetzt kleines Geld in die Hand nehmen, als später uferlose Kosten für irgendwelche Schäden tragen zu müssen.“ Können die Bürger klagen? Der Bescheid über die Plangenehmigung der Hauptzubringerleitung ist am 18. August 2017 den Gemeinden zugestellt worden. Falls Bürger klagen wollten, dann müssten sie das vor Ablauf der Jahresfrist tun, also möglichst bald, sagt Anwalt Gerhard Götz. Er sieht allerdings in der Urteilsbegründung eine Argumentation, an der auch Bürger nur schwer vorbeikämen. Die Richter verweisen mehrfach auf Paragraf 47 (2) des Landeswassergesetzes, in dem es heißt: „In Gebieten mit Gemeinschaftsanlagen zur Beregnung in der Land- und Forstwirtschaft ist die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für die Einzelentnahme von Beregnungswasser nur in Ausnahmefällen zulässig.“ Sprich: Das Land bevorzugt die zentrale Beregnung und möchte einzelne Brunnen abschalten, um das Grundwasser für die Trinkwasserversorgung zu schützen. „Das ist das Totschlagargument“, meint Götz. Wenn das Land diese Priorität setze und gesetzlich festlege, dann muss sich auch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Wasserbehörde, die den Plan für die Beregnungsleitung genehmigt hat, danach richten. „Das Gericht sagt“, so Götz über die Urteilsbegründung, „man kann immer noch bauen, weil man sich ja absichern kann: höher bauen oder mit abgedichteten Kellern.“

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