Pirmasens Südwestpfalz: Coronakrise setzt Fristen für Vereine außer Kraft

Vereinsregister in Zweibrücken
Vereinsregister in Zweibrücken

Vereine, die wegen der Coronakrise keine Versammlungen abhalten dürfen, brauchen so schnell keine Konsequenzen vom Vereinsregister zu fürchten. Die Coronakrise setze die Fristen außer Kraft, sagt Winfried Reder von der Verwaltungsgeschäftsstelle des Direktors beim Amtsgericht Zweibrücken, bei dem auch alle Pirmasenser Vereine registriert sind.

Laut Verfügung des Landes sei es ja sogar verboten, Versammlungen abzuhalten. Daher passiere nichts. Die Vereine haben keinerlei Nachteile in dieser Situation, versichert der Gerichtssprecher.

Viele Vereine schreiben in ihrer Satzung vor, dass im ersten Quartal die Mitgliederversammlung durchzuführen ist. Diesbezüglich gingen in den vergangenen Tagen beim Vereinsregister in Zweibrücken vermehrt Anfragen ein, berichtet Reder. Im dortigen Landgerichtsbezirk werden die Vereine aus den Amtsgerichtsbezirken Pirmasens, Zweibrücken und Landstuhl geführt. Diese Vereine bekommen die Auskunft: „Veranstalten Sie Ihre Mitgliederversammlung, wenn es die Lage wieder zulässt.“ Wichtig sei, dass die Vereine in der später stattfindenden Mitgliederversammlung vom Schriftführer protokollieren lassen, weswegen die Versammlung nicht einberufen werden konnte.

Veränderungen schleunigst melden

Das Gericht prüfe auch im Normalfall nicht nach, ob die Berichte zu dem Zeitpunkt eingehen, die in der Satzung festgelegt sind, erklärt Reder. Allerdings sollten die Veränderungen zeitnah beim Vereinsregister angemeldet werden, ergänzt er. Der Verein sei weiterhin aktiv, die gewählten Vorstände weiterhin im Register eingetragen, so lange, bis eine aktualisierende Mitteilung eingehe.

Das Registergericht prüfe ohnehin nicht die Fristen zur Rechenschaftspflicht. Mitgliederversammlungen, in denen der Vorstand den Vereinsmitgliedern auch zur Auskunft verpflichtet ist, diesen den Rechenschaftsbericht vorlegt, in dem auch eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten sein muss, seien vereinsinterne Angelegenheit. Man könne ja nicht Tausende von Vereinen kontaktieren, um zu erfahren, ob diese schon ihre Mitgliederversammlung abgehalten haben, schildert der Gerichtssprecher.

Gericht wird bei Unregelmäßigkeiten aktiv

Im Normalfall schicken die Vereine das Ergebnis ihrer Versammlung ans Vereinsregister mit dem Nachweis, dass die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen etwa. Eventuelle Änderungen werden danach im Vereinsregister vollzogen. Nur wenn es zu Unregelmäßigkeiten komme und sich Vereinsmitglieder ans Vereinsregister wenden, wird das Gericht aktiv und hakt beim Verein nach.

Zum 31. Dezember 2019 waren beim Vereinsregister in Zweibrücken 2537 Vereine eingetragen. Die gesetzlichen Bestimmungen für Vereine sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.

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