Rheinland-Pfalz Gericht untersagt Hochzeitsfeiern mit 250 Gästen in gemieteter Eventhalle

Hochzeitsfeiern sind immer private Veranstaltungen. Demnach gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 75 Personen.
Hochzeitsfeiern sind immer private Veranstaltungen. Demnach gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 75 Personen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einen Eiltrag abgelehnt, mit dem der Inhaber einer Eventhalle eine Erlaubnis erhalten wollte, Hochzeitsfeiern und andere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen durchführen zu dürfen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab, da es sich bei den genannten Hochzeitsfeiern um private Veranstaltungen handelte, für die in der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung nur ein zuvor festgelegter Teilnehmerkreis von bis zu 75 Personen zulässig sei. Veranstalter dieser Feiern sei nämlich nicht der Antragsteller als Gewerbetreibender, sondern seien die die Hochzeit ausrichtenden Personen. Dies ergebe sich aus der Systematik der Bestimmungen der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung.

Infektionslage im Landkreis verschlechtere sich

Auch für eine Ausnahmegenehmigung des Antragstellers, habe der Eilantrag keinen Erfolg. Denn diese sei nur dann zu erteilen, so das Gericht, wenn dies aus epidemiologischer Sicht vertretbar sei und den Zweck der Verordnung nicht beeinträchtige. Diese Voraussetzungen lägen schon deshalb nicht vor, weil sich in dem Landkreis, in dem sich die Eventhalle des Antragstellers befinde, das Infektionsgeschehen seit einigen Wochen verschlechtere und zudem in den Räumen des Antragstellers Hochzeitsveranstaltungen stattgefunden hätten, auf die aller Wahrscheinlichkeit nach insgesamt bisher sechs Infektionsfälle in dem Landkreis zurückzuführen seien.

Aus Gründen des Datenschutzes möchte das Verwaltungsgericht Koblenz daher auch nicht den Landkreis und die betroffene Eventhalle nennen.

Abgesehen davon führte die beantragte allgemeine Ausnahmegenehmigung dazu, dass der Zweck der Verordnung – die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf bis zu 75 Personen wegen der bei privaten Veranstaltungen erhöhten Gefahr der Nichtbeachtung der allgemeinen Regelungen zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos – beeinträchtigt würde, so das Gericht.

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