Steuern Besteuerung von Renten soll geändert werden

Der Bundesfinanzhof ist das oberste deutsche Gericht für Steuerfragen.
Der Bundesfinanzhof ist das oberste deutsche Gericht für Steuerfragen.

Als Folge zweier wegweisender Urteile des Bundesfinanzhofs will das Bundesfinanzministerium die Rentenbesteuerung ändern. Zusammen mit der Reform der Einkommensteuer soll in der kommenden Wahlperiode auch die Besteuerung der Rentenbeiträge geändert werden. Das kündigte Staatssekretär Rolf Bösinger am Montag an. Eine mögliche Lösung ist nach Bösingers Worten, die bislang für 2025 vorgesehene volle Steuerbefreiung der Rentenbeiträge früher umzusetzen.

Der Bundesfinanzhof hatte zuvor zwei Klagen wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zurückgewiesen. Es liege in dem vorliegenden Fall keine Doppelbesteuerung vor, weshalb die Revision unbegründet sei, urteilte das höchste deutsche Steuergericht im Falles eines Steuerberaters. Auch ein früherer Zahnarzt aus Hessen scheiterte mit seiner Klage. Die Kläger würden in ihren Rechten nicht verletzt, entschied der X. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts.

Bundesfinanzhof macht Vorgaben

Im Fall eines klagenden Steuerberaters und von dessen Frau sah der Bundesfinanzhof keine nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verbotene Doppelbesteuerung von Renten. Demnach erhielt der Mann im Ruhestand mehr steuerfreie Renten, als er im Erwerbsleben an Altersvorsorgebeträgen versteuert hatte. Die Revision sei unbegründet, entschied der Bundesfinanzhof.

Für die Finanzgerichte und Finanzämter legte der Bundesfinanzhof nun aber erstmals fest, dass der Grundfreibetrag bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs unberücksichtigt bleiben muss. Der Grundfreibetrag sei als steuerfreier Grundbezug anzusehen, sagte die Vorsitzende Richterin Jutta Förster.

Außerdem muss die höhere Lebenserwartung von Frauen mit berücksichtigt werden. Das heißt, dass beim steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines möglicherweise länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu berechnen seien. Nach dem Urteil müssen auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige selbst trägt, künftig unberücksichtigt bleiben.

Steuerpflichtiger Teil der Rente wird größer

Von Doppelbesteuerung wird gesprochen, wenn die im Erwerbsleben aus bereits versteuerten Einkommen gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung später noch einmal in der Auszahlungsphase besteuert werden und letztlich die Beiträge höher waren als der steuerfreie Teil der Renten. Die Gefahr einer doppelten Besteuerung in nennenswertem Umfang sieht der Bundesfinanzhof nicht bei den Klägern, die seit über einem Jahrzehnt in Rente sind, sondern in der Zukunft.

Das Phänomen kann für immer mehr Neurentner relevant werden. 2005 wurde das System umgestellt mit einer langen Übergangsfrist bis ins Jahr 2040, die in jedem Jahr stärker wirkt. Das heißt, jedes Jahr wird der steuerpflichtige Teil der Rente größer. Damit dürfte auch der Anteil der von dem Problem betroffenen Selbstständigen wie Arbeitnehmern steigen.

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