Deidesheim Sicherheit: Ordnungsamtsleiter gründet Unternehmen im Nebenjob

Für größere Veranstaltungen sind Sicherheitskonzepte nötig.
Für größere Veranstaltungen sind Sicherheitskonzepte nötig.

Der Leiter des Ordnungsamtes der Verbandsgemeinde, Jochen Ohler, hat gemeinsam mit seinem Mitarbeiter Daniel Becker im Nebenberuf ein Unternehmen gegründet, das sich dem Thema Veranstaltungssicherheit widmet. Kann es da zu Interessenkonflikten kommen?

Für Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten seit der Neufassung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) verschärfte Auflagen. Bei größeren Veranstaltungen, beispielsweise bei der Deidesheimer Weinkerwe, ist es notwendig, ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Unternehmen haben sich darauf spezialisiert, Kommunen diese Dienstleistung anzubieten.

„Sicherheit für Ihre Veranstaltung“: Damit werben auch der Leiter des Ordnungsamts der Verbandsgemeinde, Jochen Ohler, und sein Mitarbeiter Daniel Becker. Dafür haben sie das Unternehmen „Veranstaltungssicherheit Rheinland-Pfalz“ gegründet, das laut seinem Internetauftritt dabei helfen will, eine Veranstaltung „so durchzuführen, dass diese in Bezug auf Sicherheit und in Erfüllung der Rechtsvorschriften stattfinden kann“. Die GbR hat sich nach eigenen Angaben auf rheinland-pfälzisches Recht sowie auf Wein-, Straßen- und Hoffeste spezialisiert. Die Leistungen reichen von einer einmaligen Beratung für kleine Veranstaltungen mit einer angepassten Checkliste, Übernahme von Behördenkontakten und Einholung etwaiger Genehmigungen bis hin zum Erstellen von komplexen Sicherheitskonzepten sowie der Ausübung der Veranstaltungsleitung“.

Lässt sich diese Nebentätigkeit mit dem Hauptberuf im Ordnungsamt vereinbaren, ohne dass es dabei zu Interessenkonflikten kommt? Denn die Veranstaltungssicherheit gehört zu den Aufgabengebieten einer Ordnungsbehörde.

Lubenau: Nebenjob genehmigt

Verbandsbürgermeister Peter Lubenau (CDU) bestätigt auf Anfrage, dass er die Nebentätigkeit der beiden Mitarbeiter genehmigt habe. Die Arbeits- beziehungsweise Dienstverträge seien durch die Ausübung der Nebentätigkeiten nicht betroffen, „solange diese im genehmigten Umfang außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Verbandsgemeinde Deidesheim ausgeübt“ würden. Lubenau weist außerdem darauf hin, dass für die Durchführung von Veranstaltungen seit vielen Jahren auch in der Verbandsgemeinde Deidesheim Mitarbeiter aus anderen Gebietskörperschaften tätig seien. „Das ist auch bei anderen Verbandsgemeinden seit vielen Jahren gängige Praxis.“ Lubenau ergänzt, dass sich die VG-Verwaltung inzwischen so weit personell verstärken konnte, dass die Sicherheitskonzepte für die Veranstaltungen 2024 der Stadt Deidesheim und aller Ortsgemeinden „voraussichtlich alle durch eigenes Personal erstellt werden können“.

Auf Anfrage bestätigt der Gemeinde- und Städtebund (GStB) Rheinland-Pfalz, dass laut Landesbeamtengesetz „jede entgeltliche und unentgeltliche gewerbliche Nebentätigkeit“ von Beamten der Genehmigung bedürfe. Dabei sei ausschlaggebend, ob dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Im vorliegenden Deidesheimer Fall sieht der GStB keine Gefahr einer Interessenkollision. Wenn nicht im Zuständigkeitsbereich der eigenen Verbandsgemeinde agiert werde, gebe es „zunächst keinen Grund für eine Untersagung“. Der würde nur dann vorliegen, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen „Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen oder die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann“. Als Leiter des Ordnungsamts, der die Erfordernis eines Sicherheitskonzepts fachlich prüfe, so der GStB, sei eine Interessenkollision möglich, sofern die Tätigkeit im eigenen Gemeindegebiet ausgeübt würde. Aber da im Falle Deidesheims die Nebentätigkeit unter der Vorgabe genehmigt worden sei, dass diese außerhalb der Dienstzeiten und außerhalb des Gebiets der Verbandsgemeinde ausgeübt werden müsse, sei dafür Vorsorge getroffen, dass es zu keiner Interessenkollision komme.

Auf Anfrage teilt das Unternehmen „Veranstaltungssicherheit Rheinland-Pfalz“ mit, dass „eine Interessenkollision nicht besteht, da wir ausschließlich Kundenaufträge außerhalb der Verbandsgemeinde Deidesheim und außerhalb unserer Dienstzeit annehmen und somit nebenberuflich nicht in der VG Deidesheim agieren werden“. Die Nebentätigkeit erfolge im zulässigen Rahmen des Tarifvertrags öffentlicher Dienst beziehungsweise des Landesbeamtengesetzes.

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