Neustadt Gemeinde hält Klage aufrecht

Die Gemeinde wehrt sich weiter gegen die Zuweisung eines wegen Sexualdelikten vorbestraften Asylbewerbers aus Somalia. Der Hauptausschuss hat jetzt nichtöffentlich entschieden, dass die Gemeinde ihre Klage aufrechterhält: Das Verwaltungsgericht Neustadt soll entscheiden, ob es rechtens war, dass der Kreisrechtsausschuss Haßlochs Widerspruch gegen die Zuweisungsverfügung abgelehnt hat.

Im September 2013 war ein Asylbewerber aus Somalia dem Kreis Bad Dürkheim zugewiesen worden. 2014 wurde der Mann wegen Sexualdelikten zu drei Jahren Haft verurteilt, die er im August 2017 verbüßt hatte. Der Landkreis wies ihn anschließend Haßloch zur Unterbringung zu. Wegen Rückfallgefahr und besonderer Aggressivität aufgrund einer Psychose unterliegt der Mann der Führungsaufsicht, dem Überwachungsprogramm „Visier“ des Landes (Vorbeugendes Informationsaustauschsystem zum Schutz vor Inhaftierten und entlassenen Rückfalltätern) und der gerichtlich angeordneten Betreuung. Gegen die Zuweisungsverfügung hatte die Gemeinde sofort Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Trier einen Eilantrag gestellt. Sie berief sich auf ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht: Ihr stehe zum Schutz ihrer Einwohner ein „Abwehrrecht gegen die Zuweisung“ zu. Nachdem das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt hatte, legte die Gemeinde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz ein. Das OVG wies die Beschwerde im November 2017 zurück und entschied, dass die Zuweisung des Mannes nach Haßloch nicht zu beanstanden sei. Bürgermeister Lothar Lorch (CDU) hatte bereits im vergangenen Jahr deutlich gemacht, dass sich die Gemeinde mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen diese Zuweisung wehren werde. Gleichwohl hatte Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld (CDU) mehrfach betont, dass Kreis und Gemeinde in diesem Fall „im selben Boot“ sitzen, weil beide der Ansicht sind, dass das Land in der Pflicht steht, für eine sichere Unterbringung des Somaliers zu sorgen. Unabhängig vom erwähnten Eilantrag beim Verwaltungsgericht Trier hatte die Gemeinde im Hauptsache-Verfahren gegen den Zuweisungsbescheid der Kreisverwaltung Widerspruch eingelegt. Darüber entschied Ende Januar der Kreisrechtsausschuss (KRA): Das Gremium wies den Widerspruch der Gemeinde zurück. Die Gründe deckten sich weitgehend mit der Argumentation des OVG Koblenz: Auch nach Ansicht des KRA werde die in der Verfassung garantierte kommunale Selbstverwaltung nicht verletzt. Die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern sei eine durch Landesgesetz festgelegte Pflichtaufgabe einer Kommune. Gegen den Widerspruchsbescheid des KRA erhob die Gemeinde eine sogenannte Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Neustadt – zunächst nur vorsorglich, um die einmonatige Frist zu wahren. Im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss wurde in dieser Woche nichtöffentlich entschieden, dass die Klage aufrechterhalten und weiterverfolgt wird, teilte Bürgermeister Lothar Lorch auf Anfrage der RHEINPFALZ mit. Der Rechtsanwalt der Gemeinde wird nun eine Klagebegründung aufsetzen und diese dem Gericht zukommen lassen. Mittlerweile ist der Asylantrag des Somaliers rechtskräftig abgelehnt. Die Kreisverwaltung hat deshalb eine Ausweisungsverfügung gegen ihn erlassen, gegen die er Widerspruch eingelegt hat. Selbst bei einem für ihn negativen Ausgang kann er aber derzeit nicht in sein Heimatland abgeschoben werden, weil Somalia sich weigert, Staatsangehörige wieder aufzunehmen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt worden ist.

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