Neustadt Briefe an die Lokalredaktion:

Den Leserbriefverfassern in der RHEINPFALZ-Ausgabe vom 11. Juni in Sachen Grabstein Josef Bürckel kann ich nur zustimmen. Die Aufwertung des Grabsteines eines der eifrigsten Helfer zum Massenmord zu einem Denkmal ist ein unglaublicher und beschämender Vorgang. Ich kann der Stadtspitze nur anempfehlen, hier gegenüber denjenigen, die das zu verantworten haben, die Stirn zu bieten. Einem Mahnmal, gerade wenn es aus der Nazizeit stammt, sollte man einen geschichtlich informationellen Wert abgewinnen können. Beim Grabstein Bürckels kann ich das in keinster Weise erkennen. Die Stadtverwaltung hat jetzt vor, den Stein an anderer Stelle auf dem Friedhof aufzustellen. Ich frage mich, wozu? Es ist das falsche Signal, denn es dokumentiert, dass wir diesem Schlächter auch nach der Grababräumung noch ein „ehrendes Andenken“ bewahren – einem Menschen der so viel Blut an seinen Händen hatte, dass man den gesamten Friedhof, auf dem er lag, damit tränken könnte. Die Neustadter erinnern sich und wissen sehr wohl um einen der größten Erfüllungsgehilfen des Naziregimes, der aus ihren Reihen kam. Dazu brauchen wir aber nicht seinen Grabstein auf dem Hauptfriedhof. Mein Vorschlag: Egal, was die Denkmalschutzbehörde sagt – standhaft bleiben als Stadtverwaltung und sagen: „Nein, auf unserem Friedhof bleibt der Stein nicht stehen.“ Vielmehr die Stilisierung des Grabes zum „Denkmal“ genau hinterfragen. Ich denke, dass das gesamte Grab zum Denkmal wurde. Es ist abgeräumt, und nur der Stein ist noch da. Also gibt es kein Denkmal mehr. Und falls der Stein ein Denkmal sein sollte – trotzdem Nein. Sollte die Stadt eine Strafe dafür bekommen, wird es bestimmt viele Spender geben, die bei der Bezahlung unterstützen, und der Stadtspitze würde Anerkennung gezollt. Mein Vorschlag für den Grabstein, falls ihn die Angehörigen nicht behalten wollen: Ab in den Stein-Schredder und Schotter daraus machen. Diesen als Unterbau für einen Gehweg verwenden, damit ihn symbolisch jeder mit Füßen treten kann. Dazu eine Informationstafel angebracht. Da denkt jeder mehr nach als am Grabstein dieses Schergen. Ja, es soll sich etwas ändern in Neustadt nach 16 Jahren Stillstand unter dem derzeitigen OB. Der Abstand zu unseren Nachbarstädten Speyer und Landau ist ohnehin nicht mehr aufzuholen, siehe zum Beispiel die Gewerbeansiedlungen in Landau. Die CDU-Parteimitglieder und eine höhere Macht mögen jedoch verhindern, dass der nächste Oberbürgermeister Röthlingshöfer heißt. Wenn die CDU keinen Besseren hat, soll sie lieber auf einen eigenen Kandidaten verzichten. Oder will man noch einmal mindestens acht Jahre Stillstand? Mein Vorschlag: Die Stelle ausschreiben und einen ortsfremden Kandidaten aus der freien Wirtschaft auswählen, der unbelastet und objektiv an die Aufgabe herangehen kann. Vollkommen egal, welches Parteibuch ein Bewerber hat. Warum nicht auch einen Überparteilichen nominieren? Natürlich keinen Dr. Schürholt wie seinerzeit die Stadt Landau. Altgediente Hochwasserhonoratioren schauen mit 30 Jahren Erfahrung erstaunt in dunkle Schächte. In ihrer Ratlosigkeit ist ihnen entgangen, dass Hochwasserschutz aus technischen und natürlichen (zum Beispiel Wasserrückhalt in der Fläche) Maßnahmen sowie aus Eigenvorsorge besteht. Clevere Bürger sind bereits einen Schritt weiter. Nun ist ein Starkregenmanagement mit Gefährdungsbeurteilung (1. Bewertung der Historie, Begehung des Gemeindegebiets; 2. Analyse der topographischen Gegebenheiten; 3. Analyse des örtlichen Niederschlagsgeschehens hin zur Entwicklung und Bewertung von Maßnahmen) gefragt. Man darf auf die erste Veröffentlichung einer Starkregengefährdungskarte gespannt sein. Als interessierter Beobachter und aufmerksamer RHEINPFALZ-Leser sei an dieser Stelle die Frage gestellt, was ist denn nach dem Starkregenereignis am 25. Juli 2013 in Geinsheim und Duttweiler passiert? Letztlich zahlen, wie so oft, die Bürger die Zeche, in der Folge über erhöhte Versicherungsprämien der Wohngebäude- und Elementarschadensversicherungen, wenn es denn zukünftig für die Betroffenen solche noch gibt. Der Autorin des Textes, der Umweltdezernentin Waltraud Blarr und den Mitarbeitern der Neustadter Umweltbehörde sei mal ein Blick in das Landeswaldgesetz empfohlen. Im gesamten Text gibt es den Begriff Fahrweg nicht. Beim Lesen Ihres Artikels könnte man denken, das Radfahren nur auf den Forststraßen erlaubt wäre, alles andere wäre verboten und müsste kontrolliert werden. Dem ist aber nicht so. „Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.“ Wenn man das alles so liest, wie es der Gesetzgeber auch geschrieben hat, dann stellt sich die Frage, woran man Fußwege und -pfade erkennt? Die Antwort ist eigentlich ganz einfach: 1. Für eine Zweckbestimmung als Fußweg oder -pfad müssen amtliche Schilder aufgestellt werden. 2. Eine Markierung als Wanderweg reicht nicht aus. Dementsprechend sind Fußwege und -pfade als Sonderweg für Fußgänger zu beschildern. Nichtsdestotrotz wird in Diskussionen immer wieder behauptet, dass unter Fußwegen und -pfaden nur schmale Wege zu verstehen seien und dort das Radfahren verboten sei. Auch in Bezug auf viele markierte Wanderwege wird die Auffassung vertreten, dass auf diesen das Radfahren verboten sei. Diese Behauptungen finden jedoch in den allermeisten Fällen keine Grundlage im Landeswaldgesetz. Dort finden sich keine weiteren Anhaltspunkte in Bezug auf die Unterscheidung zwischen einem Waldweg und einem „Fußweg/-pfad“. Hier kann eine Auslegung ansetzen, muss aber auch den Regeln der Auslegung folgen und beim Wortsinn starten. Es lohnt sich also ein Blick in Wörterbücher oder im Internet ins Wictionary. Danach ist ein Waldweg ein Weg im Wald und somit ein Weg, ein Fußweg ist ebenfalls ein Weg, und ein Pfad ist ein schmaler Weg und somit auch ein Weg. Auch ein schmaler Weg (Pfad) im Wald wäre ein Waldweg, und man dürfte darauf mit dem Rad oder Mountainbike fahren. Wir reden also letztlich immer nur über Wege, und der Gesetzgeber hat sich weitere Ausführungen darüber, worin sich diese unterscheiden beziehungsweise unterscheiden lassen, erspart.

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