Neustadt VHS bekommt Geschäftsführer

Zukünftig soll Ernst Lindenschmitt als ehrenamtlicher Geschäftsführer die Geschicke der Volkshochschule (VHS) Haßloch leiten. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung wurde der dazu notwendigen Satzungsänderung zugestimmt. Sobald der Vorstand diese genehmigt hat, soll er zum Geschäftsführer bestellt werden.

Seit rund zwei Jahren trägt sich die Volkshochschule, die ein eingetragener Verein ist, mit dem Gedanken, einen Geschäftsführer einzusetzen, der insbesondere den Vorsitzenden Bürgermeister Lothar Lorch (CDU) entlasten soll. Die dazu notwendige Änderung der Satzung sollte ursprünglich bereits Anfang Dezember 2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, allerdings war das Gremium damals nicht beschlussfähig, da die vorgeschriebene Anzahl an Mitgliedern nicht anwesend war (wir berichteten). Laut bisher gültiger Satzung hätte das mindestens ein Viertel der zum damaligen Zeitpunkt 32 Mitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Vorstands waren nicht stimmberechtigt. Deshalb sei es notwendig geworden, innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, erläuterte Lorch auf Anfrage der RHEINPFALZ. Anfang Februar sei die geänderte Satzung von den Mitgliedern beschlossen worden. Als wesentliche geänderte Punkte nannte Lorch die Aufgaben des Vorstands (Bestellung und Abberufung sowie Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung des Geschäftsführers und der Fachbereichsleiter) und die Einrichtung einer Geschäftsstelle. Zukünftig soll die Mitgliederversammlung beschlussfähig sein, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zukünftig 24 Euro pro Jahr, außerdem seien redaktionelle Anpassungen erfolgt. Da keine Neuwahlen anstanden, bleiben die Positionen wie bisher besetzt, so Lorch. Ernst Lindenschmitt stehe künftig als ehrenamtlicher Geschäftsführer zur Verfügung und habe sich in der Mitgliederversammlung vorgestellt. Allerdings könne die Bestellung des Geschäftsführers auf Beschluss des Vorstandes erst erfolgen, wenn die beschlossene Satzungsänderung genehmigt ist.

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