Landau Aufzugfahrt: Wie steht’s um die Maskenpflicht?

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Eine alltägliche Situation: Kurz bevor sich die Aufzugtür schließt, versucht ein Fahrgast noch schnell zuzusteigen. An sich kein Problem, aber in Zeiten von Corona kann daraus schnell ein Konflikt entstehen. Gibt es für einen solchen Fall eine konkrete Hygienebestimmung?

Ein Landauer Ehepaar wollte am Samstag, so schildern es die beiden, mit dem Aufzug zu seiner Wohnung in den dritten Stock ihres Wohnhauses fahren. Plötzlich steigt ein jüngerer Mann zu. Die Eheleute, die anonym bleiben wollen, um Ärger in ihrem Wohnhaus zu vermeiden, zeigten sich darüber wenig erfreut. Der junge Mann trug im Fahrstuhl keine Maske. Die beiden älteren Menschen seien deswegen besorgt um ihre Gesundheit gewesen. Sie hätten den Hausbewohner angesprochen und gebeten, eine Maske während der Fahrt aufzusetzen. Der Aufzug ist schließlich eng, die Frischluftzufuhr drinnen ist eher begrenzt. Doch das Bitten sei erfolglos geblieben. Der unerwünschte Mitfahrer habe sich völlig uneinsichtig gezeigt, berichten die beiden Landauer.

Was sagen die Corona-Verordnungen?

Doch wie sieht das rechtlich aus? Gibt es für einen solchen Fall eine konkrete Corona-Verordnung? Der Corona-Kommunikationsstab der rheinland-pfälzischen Landesregierung teilt auf Anfrage der RHEINPFALZ mit, dass in Aufzügen und in anderen Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, das Tragen einer Maske „angezeigt“ sei. In vielen Aufzügen ist das der Fall. Hauseigentümer könnten dabei auch unterstützend tätig werden: Ein Aushang im Hausgang könne helfen, Bewohner und Besucher zu sensibilisieren und zur Rücksicht aufeinander zu ermahnen. Gemäß dem Motto: „Ich schütze dich, du schützt mich“, heißt es aus Mainz.

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