Kreis Südliche Weinstraße Neubaugebiet: Vorausleistungen für Erschließung

BURRWEILER. Nachdem Anfang Mai im Neubaugebiet „Im Talacker“ und „Im Schäwer“ die Erschließung läuft, hat der Ortsgemeinderat am Montagabend die Bewertung der Verkehrsanlagen „Hirtenstraße“ und „Am Brunnenhäusel/Im Talacker/Im Sand“ sowie die Vorausleistungen für den Endausbau für die Erschließung beschlossen.

Zunächst berichtete Ortsbürgermeister Christian Weber (CDU) über den Fortschritt der Erschließung und übergab aufgrund eigener Befangenheit die Sitzungsführung an die erste Beigeordnete Ruth Stritzinger (CDU). Dabei galt es, die beiden Verkehrsanlagen „Hirtenstraße“ und Am Brunnenhäusel/Im Talacker/Im Sand“ bei der Berechnung der Erschließungsbeiträge einheitlich zu bewerten. Der Rat folgte einstimmig dem Vorschlag der Verwaltung. Mehr Beratungsbedarf bestand zum Vorschlag, künftig 80 Prozent der kalkulierten Erschließungskosten in Höhe von 280.000 Euro als Vorausleistungen von den Eigentümern der 28 Grundstücke zu erheben. Stritzinger schloss nicht aus, dass die Kosten geringer ausfallen können. Neben den 80 Prozent der Gesamtkosten für die Vorausleistung durch die Eigentümer übernehme die Gemeinde einen Anteil von zehn Prozent. Kopfzerbrechen bereitete einigen Ratsmitgliedern der hohe Anteil der Vorausleistungen. Hier wies Eberhard Frankmann (CDU), zuständiger Beigeordnete der Verbandsgemeinde, darauf hin, dass dieser Prozentsatz durchaus gerechtfertigt sei. „Das hört sich viel an, aber es hat den Vorteil, dass keine hohen Nachforderungen geben wird“, so Frankmann. Die laufenden Maßnahmen sollen bis im Frühherbst abgeschlossen sein. Auf Anfrage teilte Stritzinger einen Erschließungsbeitrag zwischen 15 und 16 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche mit. Ebenfalls beschloss der Rat die aktualisierte Erschließungsbeitragssatzung, nachdem aufgrund von Urteilen und der Rechtsprechungen diese vom Gemeinde- und Städtebund modifiziert wurde. Nachträglich wurde auch die Regelung der Aufwandsentschädigung der Ausschussmitglieder in die Hauptsatzung aufgenommen, nachdem dies beim Erlass der Hauptsatzung versäumt wurde. (wij)

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