Kusel Spaßaktion finden nicht alle lustig

Sie robben durch den Ohmbach, funktionieren einen Anhänger zum fahrenden Planschbecken um oder zeigen sich in Unterhosen: Feuerwehrleute, die an der „Cold Water Challenge“ teilnehmen (wir berichteten). Der Spaß im Internet kommt nicht überall gut an.

„Ich wollte den Druck von den Feuerwehren nehmen“, sagt Bürgermeister Klaus Müller. In der Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler hat er als Dienstherr der Feuerwehren die Teilnahme an der „Cold Water Challenge“ untersagt. Durch die Nominierung von befreundeten Löscheinheiten am Ende jedes Videos entstehe ein „gewisser Zugzwang“ für die Wehren, sich ebenfalls zu beteiligen. Müller findet, dass die Feuerwehren genügend ehrenamtliche Aufgaben haben: „Ich sehe dahinter keinen öffentlichen Zweck.“ In Absprache mit dem Wehrleiter der Verbandsgemeinde habe er sich für das Verbot entschieden: „Ich glaube, darüber sind manche Wehrführer ganz froh.“ Die Aktionen seien oft auch mit Gefahren verbunden: „Was ist bei einem Unfall? In den Videos treten alle als Feuerwehreinheit auf, was würde unsere Versicherung dazu sagen, wenn sich dabei jemand das Bein bricht?“ Nicht vergessen werden solle auch, dass jede Fahrt mit dem Feuerwehrauto Geld koste. Ein Feuerwehrmann, der lieber nicht genannt werden will, befürchtet durch die Aktion Nachteile: „Verhandlungen mit der Verwaltung um neue Ausrüstung sind eh schon schwierig. Da hilft es nicht gerade, dass sich einige Kameraden vor der Kamera in den Matsch werfen oder mit Helm baden gehen.“ Laut der Unfallkasse Rheinland-Pfalz erstreckt sich der Versicherungsschutz für Feuerwehren „grundsätzlich auf alle angeordneten Tätigkeiten, die den Aufgaben und Zwecken der Feuerwehr oder des Hilfeleistungsunternehmens dienen“. Gemeinschaftsveranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehren stehen laut der Unfallkasse nicht selbstverständlich unter Versicherungsschutz. Ob die Veranstaltungen von den Trägern der Feuerwehr gewollt sind, müsste in jeder Verbandsgemeinde separat entschieden werden. Die Verantwortlichen der Träger und die Wehrführungen seien aufgefordert, die Feuerwehrleute über Gefahren aufzuklären und die Aktionen im Zweifelsfall zu unterbinden. (bgi)

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