Kreis Kaiserslautern Fonds interessieren Finanzamt sehr

Fest- und Tagesgeldkonten sind zwar sicher, bringen Sparern aber angesichts der derzeitigen Mini-Zinsen nicht viel. Bessere Renditen versprechen aktiv gemanagte Aktienfonds oder Exchange Traded Funds (ETFs), also über die Börse gehandelte Fonds. Aber aufgepasst: Wer in Fonds investiert, sollte sich mit den Steuervorschriften vertraut machen. Das gilt vor allem für viele ausländische Fonds – die Regeln hier sind nicht immer einfach. Steuerberater werden in vielen Fällen unabdingbar.

„Erträge wie Dividenden oder Zinsen aus Investmentfonds sowie aus der Veräußerung von Investmentanteilen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen“, sagt der Kölner Steuerberater und Diplom-Finanzwirt David Benöhr von der Kanzlei LHP Rechtsanwälte. Diese Einkünfte unterliegen der Abgeltungssteuer. Diese beträgt 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Abgabe fällt sowohl auf ausgeschüttete als auch auf thesaurierte – also reinvestierte – Fondserträge sowie Kursgewinne an. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf verweist auf einen Freibetrag in Höhe von 801 Euro für Singles und 1602 Euro für Eheleute. Eine weitere Ausnahme: „Die vom Anleger vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Fondsanteile können steuerfrei veräußert werden“, erläutert Benöhr. In allen anderen Fällen heißt es: Steuer zahlen. Wird der Fonds von einer deutschen Depotbank verwaltet, dann muss sich der Anleger um nichts kümmern. Das Institut ermittelt die genaue Höhe der zu zahlenden Abgabe und meldet sie dem zuständigen Finanzamt. „Nur wenn der Anleger in seinem inländischen Depot ausländische thesaurierende Investmentfondsanteile hält, hat er diese Erträge in seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung anzugeben“, erklärt Steuerberater Benöhr. Das gleiche gilt auch, wenn alle Fondsanteile eines Anlegers in einem ausländischen Depot gehalten werden. Erfahrungen zeigen, dass Anleger aus Unwissenheit Erträge aus ausländischen Depots in der Steuererklärung nicht selbst aktiv angeben. Sie vermuten fälschlicherweise, dass die Abgeltungssteuer bereits automatisch abgeführt wurde. „So kann im schlimmsten Fall sogar ein Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung entstehen“, warnt Scherfling. Um aber überhaupt Angaben in der Steuererklärung über Erträge machen zu können, muss der Anleger Unterlagen bei der ausländischen Fondsgesellschaft anfordern. Das geschieht in aller Regel schriftlich – ist also mit Arbeit für den Anleger verbunden. Noch aufwendiger wird es, wenn der Anleger nach mehreren Jahren seine Anteile verkauft: Dann nämlich wird auf die bereits versteuerten Erträge ein weiteres Mal die Abgeltungssteuer fällig – Anleger zahlen also doppelt. „Je länger die Anlagedauer und je höher die jährlichen Erträge, desto heftiger ist der Steuerabzug beim Verkauf“, erklärt Roland Aulitzky von der Stiftung Warentest. Von diesem Steuerproblem besonders stark betroffen sind nach seinen Angaben beispielsweise High-Yield-Rentenfonds, die regelmäßig hohe Zinsen thesaurieren, sowie spezielle Aktien-Dividendenfonds. „Den zu viel gezahlten Betrag können sich Anleger jedoch mit der Steuererklärung zurückholen.“ Voraussetzung ist, der Anleger kann dem Finanzamt nachweisen, dass er in den Vorjahren Fondserträge versteuert hat. „Daher sollten unbedingt alle Jahressteuerbescheinigungen und Ertragsaufstellungen der Vergangenheit aufbewahrt werden, um sie dem Fiskus präsentieren zu können“, empfiehlt Aulitzky. Wem das als Anleger alles zu aufwendig und zu lästig ist, der kann über eine Vermögensumschichtung nachdenken – von ausländischen thesaurierenden Fonds in inländische Fonds. Das Erstellen einer Steuererklärung ist ja grundsätzlich nicht einfach. Dieses Jahr haben Arbeitnehmer immerhin ein klein wenig mehr Zeit als sonst. „Grundsätzlich muss die Steuererklärung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingehen“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Allerdings ist der 31. Mai 2015 ein Sonntag. Das heißt: Die Steuererklärung 2014 muss bis zum darauf folgenden Werktag, also Montag, 1. Juni, abgegeben werden. Wird sie durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Frist auf den 31. Dezember. Nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ist die Zahl der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland 2014 um 1,7 Prozent auf 93.950 gestiegen. „Das kontinuierliche Wachsen des Berufsstandes ist ein Zeichen der anhaltend hohen Attraktivität des steuerberatenden Berufs“, sagt dazu BStBK-Präsident Horst Vinken. Dies lasse sich auch an den Zahlen zur Ausbildung in der Branche ablesen: Die Anzahl der 2014 unterzeichneten Ausbildungsverträge zum Steuerfachangestellten sei mit einem Plus von 0,4 Prozent konstant geblieben. (dpa/tmn/msw)

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